Wie ist das eigentlich genau …?! Wenn ich auf der Autobahn vor mir einen Stau bemerke, auf den ich auffahre, darf oder muss ich den Warnblinker einschalten?

Warnblinker

© blickpixel – Pixabay.com

Der Blick in § 16 StVO hilft z.T. weiter:

§ 16 StVO:

(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,

 1.wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) oder
 2.wer sich oder Andere gefährdet sieht.

(2) 1 Wer einen Omnibus des Linienverkehrs oder einen gekennzeichneten Schulbus führt, muss Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die für den Straßenverkehr nach Landesrecht zuständige Behörde (Straßenverkehrsbehörde) für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. 2 Im Übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer Andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder Andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.

(3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.

Liest man die Vorschrift, erkennt man, dass in Absatz 2 davon die Rede ist, dass Omnibus des Linienverkehrs oder ein gekennzeichneter Schulbus unter bestimmten Voraussetzungen Warnblinklicht einschalten muss. I.ü. ist in der Vorschrift nur davon die Rede, wann ein Warnblicklicht eingeschaltet werden darf. Von einer Pflicht das Warnblicklicht einzuschalten, ist keine Rede. Die Gefahr muss konkret sein, sonst darf ein Warnblinklicht nicht eingeschaltet werden. Der Bundesgerichtshof urteilt: „Das Einschalten des Warnblinklichts ist dagegen grundsätzlich unzulässig, wenn keine konkrete Gefährdung, sondern allenfalls eine Behinderung des Verkehrs vorliegt.“ Das Oberlandesgericht Bamberg entschied: „Eine Pflicht zur Betätigung der Warnblinkanlage besteht nur im Falle eines Liegenbleibens (§ 15 StVO) jedoch grundsätzlich nicht, um den rückwärtigen Verkehr vor einem Stau zu warnen; in einem solchen Fall darf lediglich gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 StVO Warnblinklicht eingeschaltet werden.

Kann jedoch z.B. ein LKW-Fahrer auf Grund seiner deutlich höheren Position einen Stau konkret vor sich erkennen, sollte er Warnblinklicht einschalten. Er sichert sich davor ab, dass er eine Gefahrensituation erkannt hat und Andere nicht darauf aufmerksam machte.