Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr
Hier wird nicht auf die Einzelheiten der Frage, ob eine Körperverletzung vorliegt eingegangen.
Ob eine Körperverletzung als leichte oder schwere Körperverletzung zu werten ist, ist ausschlaggebend für die Strafzumessung. Zu berücksichtigen ist für die subjektive Vorwerfbarkeit und Vorhersehbarkeit, inwieweit der Täter den Geschehensablauf vorhersehen konnte.
Für die Strafzumessung gelten folgende Grundsätze:
Strafmildernd ist zu berücksichtigen, wenn der Täter selbst auch verletzt worden ist, wenn eine Mitschuld des Verletzten vorliegt und wenn der Täter langjährig unfallfrei gefahren ist. Strafmildernd kann auch das Tatnachverhalten zu berücksichtigen, insbesondere das Bemühen, den angerichteten Schaden wieder gutzumachen.
Strafschärfend können sich das Maß der Fahrlässigkeit auswirken und die Schwere der Folgen einer Körperverletzung.
Auch wenn eindeutig eine Körperverletzung vorliegt, ist man als Verteidiger nicht ohne Chancen. Es kann angestrebt werden, dass das Verfahren eingestellt wird (u.U. gegen Zahlung einer Geldauflage), dass eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen wird oder aber dass von Strafe abgesehen wird.
Wenn nicht das besondere öffentliche Interesse durch die Strafverfolgsbehörde bejaht wird, wird die fahrlässige Körperverletzung nur auf Antrag verfolgt. Der Verteidiger hat vorab zu prüfen, ob überhaupt ein wirksamer und fristgerecht gestellter Strafantrag vorliegt.
Der Verteidiger muss bemüht sein zu erreichen, dass der Verletzte den Strafantrag zurücknimmt. Die Verteidigung hat hierbei die Strafverfolgungsbehörde mit einzubeziehen, anderenfalls droht, dass die Strafverfolgungsbehörden dann das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejahen.
Strafverfolgung
Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung richtet sich nach Nr. 243 Abs. 3 RiStBV:
Ein Grundsatz, dass bei einer im Straßenverkehr begangenen Körperverletzung das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB) stets oder in der Regel zu bejahen ist, besteht nicht. Bei der im Einzelfall zu treffenden Ermessensentscheidung sind das Maß der Pflichtwidrigkeit, insbesondere der vorangegangene Genuss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel, die Tatfolgen für den Verletzten und den Täter, einschlägige Vorbelastungen des Täters sowie ein Mitverschulden des Verletzten von besonderem Gewicht.