FAHRVERBOT IM OWIG

Fahrverbot im OWiG

Fahrverbot. Strategien zur Vermeidung

Fahrverbot-Bescheid

Jeder fürchtet die Entziehung der Fahrerlaubnis oder aber auch ein Fahrverbot. Beide Begriffe sind nicht gleichbedeutend und müssen voneinander sorgfältig getrennt werden. Neben den Informationen auf dieser Seite biete ich Ihnen im Downloadbereich neben anderen Übersichten eine detaillierte Gegenüberstellung der beiden Begriffe zum Herunterladen an; direkt ansteuern können Sie die Gegenüberstellung hier.

Bei einem Fahrverbot bleibt die Fahrerlaubnis als solche bestehen, es darf nur – auf Zeit – von der Fahrerlaubnis kein Gebrauch gemacht werden.

Das Fahrverbot wird wirksam, wenn die Entscheidung, die zum Fahrverbot führt, rechtskräftig ist. Die Frist für die Dauer des Fahrverbots beginnt jedoch erst zu laufen, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung gegeben wird. Wer also einfach den Führerschein nicht abgibt, verlängert sein Fahrverbot selbst und darf gleichwohl nicht fahren. Ein Verstoß gegen das Fahrverbot ist eine Straftat.

Droht Fahrverbot, ist zunächst einen aktuellen Auszug aus Flensburg anzufordern und Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Hier können sich Fehler einer Messung ergeben, es kann sein, dass das Messgerät nicht turnusgemäß geeicht wurde, bereits die Verjährung eingetreten ist u.v.m. Zunächst ist zu prüfen, ob der Tatvorwurf entkräftbar ist.

Steht fest, dass gegen den Tatvorwurf nicht mit Aussicht auf Erfolg angekämpft werden kann, ist das Augenmerk auf das drohende Fahrverbot zu richten. Es ist zu prüfen, ob ein Fahrverbot angemessen ist. Auch dies ist eine Frage des Einzelfalls. Bußgelder und Fahrverbote werden „nach Katalog“ verhängt; sind Massengeschäft. Nur wer mit seinem Anwalt aktiv wird und vorträgt, dass es Gründe gibt, vom Bußgeldkatalog abzuweichen, kann ein an sich vorgesehenes Fahrverbot vermeiden.

Auch wenn solche Gründe nicht vorhanden sind, kann der Betroffene mit seinem Anwalt ein Fahrverbot vermeiden, wenn er z.B. ein erhöhtes Bußgeld in Kauf nimmt.

Es ist weiter zu prüfen, ob gegen den Betroffenen erstmalig ein Fahrverbot verhängt wird oder ob er Wiederholungstäter ist. Auch wer schon einmal ein Fahrverbot hatte, ist nach dem Gesetz als Ersttäter zu behandeln, wenn in den letzten zwei Jahren vor Begehung der Tat (für das Fahrverbot droht), kein Fahrverbot angeordnet wurde und auch bis zur Bußgeldentscheidung kein Fahrverbot verhängt wird. Nur der Ersttäter kann das Wirksamwerden des Fahrverbots bis zu vier Monaten hinausschieben.

Wenn sich ein Fahrverbot nicht vermeiden lässt, empfiehlt sich die persönliche Abgabe des Führerscheins. Der Abgabetag zählt als erster Tag des Fahrverbots. Wenn der Führerschein postalisch übersandt wird, zählt der Eingang des Führerscheins bei der Behörde als erster Tag des Fahrverbots. Es gilt also die Postlaufzeit einzusparen.

Durch einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wird die Rechtskraft der Entscheidung (und damit das Wirksamwerden des Fahrverbots) hinausgezögert. Auch dies kann für den Mandanten (z.B. beruflich) von großer Bedeutung sein.

Aus meiner Praxis kann ich berichten, dass es den „hoffnungslosen Fall“ im sog. Bußgeldrecht nicht gibt. Die Chancen ein Fahrverbot zu vermeiden sind umso höher, je früher der Betroffene seinen Anwalt einschaltet und dieser für ihn schon gegenüber der Bußgeldbehörde aktiv wird, im optimalen Fall also dann, wenn z.B. der Anhörungsbogen vorliegt und ein Bußgeldbescheid überhaupt noch nicht erlassen ist.

Als mein Mandant haben Sie nach meinem Verständnis Anspruch darauf, dass ich nicht „nach Katalog“ vorgehe, sondern mich aktiv um die Vermeidung des Fahrverbots bemühe; gegenüber der Behörde oder auch vor Gericht.

Fahrverbot vermeiden

Hier noch eine Anmerkung zum Deal im Graubereich, um ein Fahrverbot zu vermeiden.

Wenn ein Fahrverbot droht, greifen nicht wenige zum einem Deal im Graubereich. Der läuft z.B. so. Mit einem Fahrverbot für Rotlichtverstöße und Geschwindigkeit kann nur der Fahrer belastet werden. Der Halter erhält z.B. einen Anhörungsbogen und ist wird (z.B. durch einen Verwandten oder gegen Geld) dafür gesorgt, dass ein anderer das Fahrverbot „auf sich nimmt“, indem dafür gesorgt wird, dass der Bußgeldbescheid gegen ihn erlassen und rechtskräftig wird. Oft wird das Geschäft nicht entdeckt, weil die Behörden nicht eingehend prüfen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht eindeutig z.B. aus dem Radarfoto ergibt, dass der Übernehmende z.B. eines anderen Geschlechts sein muss oder auf Grund des Alters etwas nicht stimmen kann.

Das ist nicht legal, aber nicht strafbar, da ist man sich weitgehend einig, jedenfalls soweit es um Ordnungswidrigkeiten geht. Gleichwohl kann es dazu kommen, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Ein gewisses Risiko bleibt somit für den Verkssünder und den Übernehmenden des Fahrverbots. In dieser Situation biete ich meine anwaltliche Hilfe gerne an.

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