Gefährdung des Straßenverkehrs – Sieben Todsünden
Fahrerflucht, Unfallflucht – genauer: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Ein bedrohlicher Vorwurf, der ein gekonntes Vorgehen erfordert.
Eine Gefährdung des Straßenverkehrs i.S.d. § 315 c) StGB setzt eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs voraus. Das Delikt kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Wenn der Tatvorwurf nicht auszuräumen ist, muss es unbedingtes Ziel der Verteidigung sein, dass nur eine Ahndung wegen einer fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs erfolgt.
Der Verteidiger muss unbedingt erreichen, dass eine Verurteilung nach § 315 c) StGB unterbleibt, weil eine Strafbarkeit nach dieser Vorschift zu 7 Punkten im Verkehrszentralregister führt und in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Aus diesem Grund muss der Verteidiger auch darum bemüht sein, dass nur ein Fahrverbot ausgesprochen wird.
Stets ist erforderlich, dass der Täter das Fahrzeug selbst geführt hat und das es zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremden Sachen von bedeutendem Wert kommt. Die Sache muss fremd sein. Hiean fehlt es am Fahrzeug des Täters. Dies gilt auch dann, wenn es sich um ein Leasing-Fahrhzeug handelt, auch wenn es sich rechtlich um eine fremde Sache handelt. Das Leasing-Fahrzeug kann nicht einerseits durch die Vorschrift des § 315 c) StGB geschützt sein und gleichzeitig das Tatwerkzeug sein. Bedeutender Wert liegt nach der Rechtssrprechung ab ca. 1.300,00 € vor.
§ 315 c) Abs. 1 Nr. 1 a) und b) StGB erfasst das Führen des Pkw durch einen fahruntüchtigen Fahrzeugführer. Der Täter muss also infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage sein, das Fahrzeug sicher zu führen. Erfasst ist hiervon die sog. absolute und die relative Fahruntüchtigkeit.
Die Fahrunsicherheit muss durch Alkohol oder dass Rauschmittel verursacht worden sein und die konkrete Verkehrsgefährdung muss auf der alkohol- oder rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit beruhen. Kann dieser Zusammenhang nicht nachgewiesen werden, kommt nur eine Strafbarkeit wegern § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) in Betracht.
Es muss daher unbedingtes Ziel des Verteidigers sein, diesen Ursachenzusammennhang zu durchbrechen.
Sieben Todsünden im Straßenverkehr
§ 315 c) Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst die sog. sieben Todsünden erfassst. Dies sind:
- das Nichtbeachten der Vorfahrt,
- das falsche Fahren beim Überholvorgang,
- das falsche Fahren an Fußgängerüberwegen,
- das zu schnelle Fahren an unübersichtlichen Stellen,
- das Nichteinhalten der rechten Fahrbahnseite,
- das falsche Überholen auf Autobahnen und
- das Unterlasen der Kenntlichmachung haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge.
Die Verwirklichung einer der sieben Todsünden reicht alleine nicht aus. Zusätzlich erforderlich ist, dass der Täter sich grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhalten hat. Hier ist meist ein Ansatzpunkt für eine erfolgreiche Verteidigung.
Stets ist zu empfehlen, keine Einlassung zur Sache abzugeben, sondern sofort anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen und erst die Akte auszuwerten; sonst begehen Sie eine weitere Todsünde (…für Ihre Fahrerlaubnis).
Meine Hilfe biete ich Ihnen als Anwalt in Berlin gerne an.