Dem geschädigten Fahrzeugeigentümer steht Schadensersatz zu, soweit er sein Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann. Statt einer Nutzungsausfallentschädigung kann der Geschädigte Ersatz für entstandene Mietwagenkosten verlangen. Hier ist insbesondere auf die sog. Schadensminderungspflicht des Geschädigten hinzuweisen.
Wie auch die Nutzungsaufallentschädigung können Mietwagenkosten nur geltend gemacht werden, wenn auch tatsächlich ein Mietfahrzeug angemietet wurde und die Möglichkeit einer Nutzung bestand. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn der Geschädigte das Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen kann, es sei denn, es kann belegt werden, dass das Fahrzeug (z.B. von Angehörigen) genutzt worden wäre.
Vorsicht geboten ist insbesondere bei den Kosten für die Inanspruchnahme eines Mietwagens. Insbesondere wenn der Autovermieter davon ausgeht, dass Sie das Fahrzeug anmieten, weil Ihr Fahrzeug beschädtigt ist, muss befürchtet werden, dass der Tarif überteuert ist (weil ja eine Versicherung zahlt – sog. Unfallersatztarif). Aus diesem Grund ist der Mietwagen häufig eine umstrittene Schadensposition. Sie sollten – wenn nicht erforderlich – auf einen Mietwagen verzichten und statt dessen Nutzungsausfall verlangen. Insbesondere muss vermieden werden, dass ein Abzug wegen Eigenersparnis erfolgt [ein Verschleiss am eigenen Fahrzeug liegt während der Dauer der Miete nicht vor], dass man nicht in Vorleistung treten muss (weil die Versicherung nicht so schnell reguliert) und dass man nicht in Streit mit der gegnerischen Versicherung über die erforderliche Dauer der Inanspruchnahme des Mietwagens gerät. Ärger würde z.B. auch dann drohen, wenn das Mietfahrzeug nur für 10 km am Tag genutzt wird. Dann wären die Taxikosten eindeutig billiger.
Vor Anmietung eines Mietwagens empfehle ich Vergleichsangebote einzuholen und zu prüfen, ob nicht die Nutzungsausfallentschädigung vorzuziehen ist.