VERJÄHRUNG

Verjährung der Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr

Auch der vermeintlich aussichtlose Fall ist bisweilen verjährt. Anwalt in Berlin prüft ob Ordnungswidrigkeit bereits verjährt ist.

Wanduhren in einer langen Reihe

Mit Eintritt der Verjährung ist die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ausgeschlossen. Auch die Anordnung einer Nebenfolge (z.B. Fahrverbot) verbietet sich für diesen Fall.

Die Verjährungsfrist für Bußgeldentscheidungen im Straßenverkrehrsechtbeträgt grundsätzlich drei Monate.

Verjährungsfragen sind von der Behörde von Amts wegen zu prüfen. Aus meiner Praxis als Anwalt in Berlin kann ich jedoch sagen, dass hier immer wieder (zum Nachteil des Betroffenen) Fehler passieren. Dies wird daran liegen, dass die Bußgeldbehörden viele Verfahren zu bearbeiten haben (Stichwort: Massengeschäft). Die Regelung der Verjährung ist komplex, es gilt den Beginn der Verjährung an Hand der Akte genau zu bestimmen und es muss geprüft werden, ob eine Unterbrechung der Verjährung eingetreten ist (mit der Folge, dass die Verjährung von neuem beginnt). Verschiedene Handlungen können die Verjährung unterbrechen, wenn sie wirksam sind. Als Verteidiger in Bußgeldsachen prüfe ich die Verjährung (Beginn, Unterbrechung, Eintritt der Verährung) nach Akteneinsicht an Hand einer Checkliste.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass auch vermeintlich aussichtslose Fälle wegen des Eintritts der Verjährung erfolgreich enden.

Als Anwalt in Berlin biete ich Ihnen meine Unterstützung gerne an.

Achim Heiner Feiertag hat 4,98 von 5 Sternen 200 Bewertungen auf ProvenExpert.com