Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr
Die Tötung einer nahe stehenden Person ist sicher das Schlimmste, das einem Angehörigen widerfahren kann. Dies wird gleichermaßen für denjenigen gelten, dem eine Bestrafung wegen einer fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr droht.
Aus anwaltlicher Sicht habe ich als Nebenkläger Opfer vertreten und war als Verteidiger für Mandanten tätig, denen eine fahrlässige Tötung im Straßenverkehr vorgeworfen wurde. Erst wenn man auf „beiden Seiten“ tätig war, kann man ein Mandat „Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr“ richtig bearbeiten. Als Anwalt sollte man beide Seiten der Medaille kennen (und deren Rand).
Verteidigt man gegen den Tatvorwurf der fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr muss zuerst geprüft werden, ob der Vorwurf gerechtfertigt ist. Wenn der Vorwurf berechtigt ist, muss um- und weitsichtig und mit Augenmaß agiert werden. Es gilt frühzeitig Kontakt mit der Staatsanwaltschaft und dem Gericht aufzunehmen, mit der oder den Versicherungen des Tatopfers, der oder den Versicherungen und Anwälten der Angehörigen des Opfers, u.U. mit Angehörigen des Opfers selbst. Erst recht, wenn Alkohol oder Drogen mit ursächlich waren, ist besonders geschicktes anwaltliches Arbeiten erforderlich.
Es werden eine Fülle von Dingen zu bedenken und zu regeln sein, mit denen derjenige, dem gegenüber der Vorwurf der fahrlässigen Tötung erhoben wird, zumeist überfordert ist. Hier nur mit dem Ziel einer möglichst geringen Strafe (ohne Haft) und einer geringen Sperrfrist zu verteidigen, wird der Sache nicht gerecht.
Wird die Opferseite vertreten, gilt es nicht einfach (sozusagen spiegelbildlich) eine möglichst hohe Strafe zu erreichen. Hierdurch wird das Opfer nicht wieder lebendig und der Schmerz über den Verlust einer nahe stehenden Person wohl auch nicht geringer. Vielmehr gilt es, z.B. für das minderjährige Kind des Tatopfers dessen Zukunft abzusichern, ein angemessenes Schmerzensgeld zu erlangen, um sich nicht Jahre später die Frage gefallen lassen zu müssen „Warum hast Du Dich damals nicht vernünftig darum gekümmert?“
Wer mit dem Tatvorwurf der fahrlässigen Tötung konfrontiert ist, ist emotional stark angespannt. Dies gilt für die Angehörigen des Getöteten und für denjenigen, dem gegenüber der Tatvorwurf erhoben wird. Als Anwalt kann ich den Schmerz nicht lindern, die Sache nicht „aus der Welt schaffen“. Es muss mit Rücksicht auf die Belastung des Mandanten professionell gehandelt werden, nicht emotionslos und auch nicht emotional.
Meine anwaltliche Vertretung im Zusammenhang mit fahrlässigen Tötungen im Straßenverkehr biete ich Ihnen nicht nur in Berlin bzw. Brandenburg, sondern bundesweit gerne an. Sie können mich im Büro unter 030 20649 447 oder mobil unter 0175 5683439 erreichen.