Was ist unter der Überliegefrist im Verkehrszentralregister (VZR) zu verstehen und was bewirkt sie?
Punkte im VZR werden nach Ablauf der Tilgungsfristen getilgt, wenn nicht vor Ablauf der Tilgungsfrist eine neue Tat begangen wird. Verlangt wird also eine verkehrsrechtliche Bewährung innerhalb der Tilgungsfrist. Im VZR werden nur rechtskräftige Entscheidungen eingetragen.
Wird innerhalb der Tilgungsfrist eine Tat begangen, die zu einem Punkteeintrag führt, die jedoch beim Kraftfahrt-Bundesamt in Folge ihrer Rechtskraft erst nach ihrem Ablauf eingetragen wird, kann von einer Bewährung innerhalb der Tilgungsfrist nicht die Rede sein. Wird innerhalb dieses Zeitraumes eine Tat eingetragen, die vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen wurde, wird gleichwohl Tilgungshinderung ausgelöst, alte Punkte „leben somit wieder auf“. Diese Zeitspanne wird als Überliegefrist bezeichnet.
Eintragungen im VZR werden somit noch ein Jahr trotz Ablauf der Tilgungsfrist „aufbewahrt“ und erst nach Ablauf dieses Zeitraumes gelöscht, wenn es nicht innerhalb dieser Zeit zu einer Eintragung kommt, der eine Tat zu Grund liegt, die vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen wurde. Die Begriffe Tilgung und Löschung sind also nicht gleichbedeutend zu verstehen.
Es soll verhindert werden, dass die Rechtskraft einer Tat über den Ablauf der Tilgungsfrist hinausgezögert wird, um die Löschung bisheriger Punkte zu erreichen. Eintragungen in der Überliegefrist dürfen nicht verwertet und nur dem Betroffenen mitgeteilt werden. Trotz Tilgung der Eintragungen im VZR ist also Vorsicht geboten.