Radarwarngeräte
Radarwarngeräte können unter verschiedenen Gesichtspunkten zu Problemen führen. Hier zunächst der Worlaut der Vorschrift des § 23 Abs. 1 b) StVO:
§ 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers.
…
(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
Das Betreiben oder betriebsbereite Mitführen eines Radarwarngerätes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße und der Anordnung eines Fahrverbots geahndet werden.
Hierzu der BayVGH:
Es liegt auf der Hand, dass Autofahrer, die ein Radarwarngerät benutzen, ihr Gerät ausschalten oder durch Ziehen des Adapterkabels außer Betrieb setzen, sobald sie eine polizeiliche Kontrolle wahrnehmen. Käme es auf den Nachweis an, dass das Gerät in Betrieb gewesen ist, ginge manche Verkehrskontrolle ins Leere. Aus diesem Grund lässt die Vorschrift des § 23 Abs. 1 b 2. Alt. StVO das betriebsbereite Mitführen von Radarwarngeräten für die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit ausreichen.
Zur Gefahrenabwehr ist darüber hinaus die Sicherstellung und Vernichtung des Geräts grundsätzlich zulässig. Nach einer neueren Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes gilt dies selbst dann, wenn man das Gerät in Ermangelung eines Adapterkabels als vorübergehend noch nicht betriebsbereit ansieht. Der Begriff der Betriebsbereitschaft setzt über die allgemeine Funktionsfähigkeit des Geräts hinaus auch dessen zweckentsprechende Montage im Fahrzeug voraus.
Schließlich ist auch noch zu beachten, dass Zweifel an der „charakterlichen“ Eignung zum Führen von Kraftfahreugen seitens der Fahrerlaubnisbehörde zu befürchten sind.