Kündigung wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
Kündigung wegen Entziehung der Fahrerlaubnis? Hier ist sofort richtiges anwaltliches Handeln gefragt.
Grundsätzlich gilt, dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen einer erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis nur in Betracht kommt, wenn es sich um einen Berufskraftfahrer handelt oder der Arbeitnehmer zur Berufsausübung eine Fahrerlaubnis benötigt.
Anmerkung: Hier ist von der Entziehung der Fahrerlaubnis die Rede, die nicht mit einem Fahrverbot verwechselt werden darf. Erläuternungen zur Abgrenzung zwischen einem Fahrverbot und einer Entziehung der Fahrerlaubnis finden sie hier. Liegen diese Vorausetzungen vor, kann im Einzelfall eine außerordentliche Kündigung (fristlose Kündigung) des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt sein.
Für eine außerordentliche Kündigung ist erforderlich, dass der Sachverhalt, der Anlass der außerordentlichen Kündigung ist, „an sich“ geeignet ist, einen wichtigen Grund zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses darzustellen. Weiter ist für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung erforderlich, dass im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aus diesem Grunde nicht zuzumuten ist.
Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung ist insbesondere darauf abzustellen, ob die durch den Verlust der Fahrerlaubnis eingetretene Störung im Leistungsbereich dadurch überwunden werden kann, dass unter der Berücksichtigung des Einzelfalls das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen etweder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder auf Dauer fortgesetzt werden kann. In die umfassende Interessenabwägung können zahlreiche Aspekte mit einfließen, z.B. die Dauer einer Sperrfrist, ob und welche Maßnahmen der Arbeitnehmer zur Abkürzung bzw. Aufhebung der Sperrfrist eingeleitet hat, ob eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis „absehbar“ ist [m.a.W. eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis in absehbarer Zeit erreichbar ist] u.v.m. Auch aus diesen Gründen gilt es, die Sperrfrist nicht abzuwarten, sondern die Zeit effektiv zu nutzen, um schnellstmöglich wieder in den Besitz der Fahrerlaubnis zu kommen.
Im Streitfall hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass es nicht möglich ist, den Arbeitnehmer zur Vermeidung der Kündigung auf einen anderen freien Arbeitsplatz zu versetzen.
Hat der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung wegen einer erfolgten Entziehung der Fahrerlaubnis ausgesprochen, ist sorgfältig zu prüfen, ob die erklärte ordentliche Kündigung den Regeln einer verhaltensbedingten Kündigung oder den Regeln einer personenbedingten Kündigung folgt.
In jedem Fall kann gesagt werden, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis allein nicht ohne weiteres die Kündigung rechtfertigt. Keinesfalls ist davon auszugehen, dass eine Kündigung wegen erfolgter Entziehung der Fahrerlaubnis kampflos hingenommen werden sollte. Im Rechtsstreit ist sorgfältig die Argumentation des kündigenden Arbeitgebers zu würdigen und der eigene Vortrag entsprechend vorzubereiten.
Wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Kündigung geführt hat oder auch nur eine Kündigung droht, biete ich Ihnen meine anwaltliche Beratung und Vertretung gerne an.