Fahren ohne Fahrerlaubnis
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbot führt zu einer Geldstrafe, zu einer sog. isolierten Sperrfrist, die den Erwerb der Fahrerlaubnis hindert, zu einer MPU und nicht selten auch zu einer Freiheitsstrafe.
Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist in der Praxis der Gerichte in Berlin von erheblicher Bedeutung. Es geht nicht nur um den strafrechtlichen Vorwurf selbst, es geht – z.B. bei einem Unfall – auch um drohenden Regress des Haftpflichtversicherers und sonstige zivilrechtliche Folgen. Zudem zieht eine Verurteilung wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis oder trotz eines bestehenden Fahrverbots eine „Sperrfrist“ nach sich und wird in Flensburg mit sechs Punkten „honoriert“, was für den späteren Erwerb einer Fahrerlaubnis nicht förderlich ist.
(Siehe auch: Feiertag, „Das Fahren ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbot nach § 21 StVG“, in: Deutsches Autorecht (DAR) 2002, Seiten 150 ff.)
Das Delikt kann in drei Varianten verwirklicht werden:
- Bei einem Fahren ohne Fahrerlaubnis
- Bei einem Fahren trotz eines bestehenden Fahrverbots
- Bei einem Fahren trotz eines verwahrten, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins
Gerade wegen der einscheidenen Konsequenzen einer Bestrafung wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist eine effektive Verteidigung erforderlich.
Auch wenn vermeintlich „alles klar“ ist, können sich Ansatzpunkte für die Verteidigung ergeben. Wenn z.B. eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt ist (und dennoch gefahren wurde), ist z.B. zu prüfen, ob und wann die Kenntnis des Betroffenen von dem Beschluss nachweisbar ist. Häufig werden entsprechende Beschlüsse nämlich nicht förmlich zugestellt.
Wenn ein Fahrzeug nur ohne Führerschein aber mit Fahrerlaubnis geführt wurde, liegt keine Strafbarkeit vor, sondern es liegt lediglich eine Ordnungswidrigkeit vor. Dies gilt z.B. auch dann, wenn der Taxifahrer seinen sog. P-Schein (Personenbeförderungsschein) nicht bei sich führt.
Die Strafnorm und Verurteilung
Die Strafnorm des § 21 StVG kann vorsätzlich und fahrlässig verwirklicht werden. Die Frage, ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, wirkt sich z.B. auf die Höhe der Bestrafung aus, aber auch z.B. auf die Frage, ob eine bestehende Rechtsschutzversicherung eintreten muss oder nicht. Auch eine Einziehung des Tatwerkzeuges (…des Fahrzeugs…) ist nur möglich, wenn eine Bestrafung wegen einer vorsätzlichen Tat erfolgt ist. Selbst wenn also ein „klarer Fall“ vorliegt, gibt es genug Gründe für eine effektive Verteidigung. Wichtig ist z.B. die Sperrfrist möglichst kurz zu halten. Ich jedenfalls hatte in meiner Praxis häufiger mit der Fallgestaltung zu tun, dass jemand aus beruflichen Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen war und der Fahrzeugführer gleichwohl während laufender Sperrfrist gefahren ist (z.B. Berufskraftfahrer).
Bei einer Verurteilung wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots droht eine sog. Sperrfrist. Hatte der Täter keine Fahrerlaubnis droht die sog. isolierte Sperrfrist. Die Fahrerlaubnis kann nicht „wieder“ – also nach Ablauf der Sperrfrist – erlangen, wenn der Fahrzeugführer überhaupt keine Fahrerlaubnis hatte.
Schließlich kann auch bestraft werden, wer als Halter anordnet oder zulässt, dass ein anderer ohne Fahrerlaubnis fährt.
Auch hier gilt , dass es meist sinnvoll ist, frühzeitig einen Verteidiger einzuschalten und keine vorschnellen Äußerungen zur Sache zu machen:
Reden ist silber, Schweigen ist Gold!
Ich berate und vertrete Sie gerne, wenn es um den Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis geht.