Verkehrsrecht für Fahrradfahrer
Nachfolgend einige Anmerkungen zum Verkehrsrecht, speziell für Radfahrer. Viele Verkehrsteilnehmer nehmen als Fußgänger, als Fahrradfahrer und als Fahrer von Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr teil. Radfahrern sind ihre Rechte und Pflichten gegenüber Fußgängern und Kraftfahrzeugen, die am Straßenverkehr teilnehmen, nicht immer ausreichend klar. Gleiches gilt für Führer von Kraftfahrzeugen. Auch Ihnen ist oft nicht klar, welche Rechte und Pflichten sie gegenüber Radfahrern haben.
Nicht selten gewinnt man den Eindruck, dass dem Radfahrer seine Rechte gegenüber dem Führer eines Kraftfahrzeuges klar sind und umgekehrt dem Führer eines Kraftfahrzeuges seine Rechte gegenüber Radfahrern – nicht aber die Pflichten. Insbesondere gewinnt man den Eindruck, dass dem Autofahrer, der auf dem Fahrrad sitzt, seine Rechte als Radfahrer bekannt sind, nicht aber dann, wenn er sich im Auto befindet. Auch sind dem Radfahrer seine Rechte auf dem Rad klar, dem Radfaher sind die Rechte der Radfahrer aber oft dann nicht mehr klar, wenn er mit dem Auto unterwegs ist.
Das Verkehrszivilrecht für Radfahrer weist die Besonderheit auf, dass ein Radfahrer nur für Verschulden haftet; eine verschuldensunabhänige Haftung wie für Kraftfahrzeuge gibt es bei Fahrrädern nicht.
Kraftfahrer können sich entlasten, wenn der Unfall Folge höherer Gewalt ist. Hier ist zu sagen, dass Radfahrer für Kraftfahrer keine höhere Gewalt sind. Auch finden immer wieder Unfälle mit Radfahrern statt, bei denen keine Berührung der Unfallbeteiligten stattfindet, was auch nicht erforderlich ist.
Versicherungsrechtlich gilt, dass es eine Versicherungspflicht für Radfahrer nicht gibt.
Nachfolgend daher ein paar wichtige Stichpunkte zum Verkehrsrecht für Radfahrer, alphabetisch geordnet:
Absolute Fahruntüchtigkeit
Wer ein Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr führt, gilt unwiderlegbar als absolut fahruntüchtig, d.h., es kommt für die Strafbarkeit nicht darauf an, ob ein alkoholbedingter Fahrfehler vorlag oder nicht. Außerdem ist die Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) zwingende gesetzliche Rechtsfolge. Wird keine positive Medizinisch-Psychologische Untersuchung beigebracht, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis die zu erwartende Rechtsfolge.
Anhängen
Radfahrer dürfen sich nicht an Fahrzeuge anhängen, § 23 Abs. 3 Satz 1 StVO.
Beleuchtung
§ 67 StVZO regelt die Mindestvoraussetzungen, die an die Fahrradbeleuchtung gestellt werden. Diese sind: Lichtmaschine (Dynamo), ein weißer Frontscheinwerfer, ein großer und ein kleiner Rückstrahler, ein rotes Rücklicht, Reflektoren zur Seite und an den Pedalen.
BMX-Rad
BMX-Räder sind Fahrräder und keine besonderen Fortbewegungsmittel i.S.d. § 24 StVO. Für sie gelten die Ausrüstungsvorschriften der StVZO, also der §§ 63-67 StVZO, insbesondere hinsichtlich der Bremsen, des Rückspiegels und der Beleuchtung.
Bremsen
§ 65Abs. 1 Satz 2 StVZO verlangt für Fahrräder zwei voneinander unabhängige Bremsen.
Eignung
Radfahrer müssen zum Führen des von ihnen gewählten Fahrrades geeignet sein. Erweist sich ein Radfahrer als ungeeignet zum Führen des Fahrrades, muss ihm die Fahrerlaubnisbehörde das Führen eines Fahrrades untersagen, zumindest aber geeignete Auflagen anordnen.
Ein- und Aussteigen
Nach § 14 Abs. 1 StVO muss man sich beim Ein- oder Aussteigen so verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Notfalls muss die Fahrer- oder Beifahrertür zentimeterweise geöffnet werden, um einen Radfahrer nicht zu gefährden.
Fahrradklingel
Die Ausrüstungsvorschrift des § 64a StVZO verlangt, dass Fahrräder mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein müssen.
Freihändiges Radfahren
Gem. § 23 Ab. 3 Satz 2 StVO ist das freihändige Fahren untersagt. Aus der Vorschrift folgt weiter, dass das Radfahren mit einer Hand am Lenker statthaft ist.
Gefahrzeichen
Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten. Das Zeichen Radfahrer kreuzen wird zum Schutz von Radfahrern an bestimmten Stellen aufgestellt. Es soll den Verkehrsteilnehmer, an den es sich richtet, warnen. Das Zeichen gewährt Radfahrern jedoch keine besonderen Rechte gegenüber dem Verkehrsteilnehmer, der mit dem Gefahrzeichen vor ihnen gewarnt wird.
Handzeichen
Das Abbiegen und der Wechsel der Fahrspur ist durch Handzeichen rechtzeitig anzuzeigen.Hierdurch sind Radfahrer allerdings nicht verpflichtet, während des kompletten Abbiegevorgangs den Arm auszustrecken.
Handy
Das sog. Handyverbot gilt auch für Radfahrer; die Vorschrift verbietet die Nutzung dem Fahrzeugführer, nicht nur dem Kraftfahrzeugführer, wenn er für die Benutzung des Handys die Hände gebrauchen muss. Der Bußgeldkatalog ahndet den Verstoß mit einem Regelsatz von 15,00 €.
Helmpflicht
Es existiert in Deutschland keine Helmpflicht für Fahrradfahrer, auch nicht für Kinder. Das Nichttragen eines Helmes kann daher grds. dem Geschädigten nicht als Mitverschulden entgegengehalten werden. Anders kann es aussehen, wenn der Radfahrer sich besonderen Risiken durch sein Fahrverhalten aussetzt.
Kinder – Dürfen Kinder mit dem Fahrrad auf dem Gehsteig fahren?
Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen auf dem Fahrrad den Gehweg benutzen, bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen Kinder auf dem Fahrrad den Gehweg benutzen. Auf Fußgänger ist dabei besondere Rücksicht zu nehmen. Fußgänger haben immer Vortritt und dürfen nicht gefährdet werden. Kinder dürfen sich auf den Gehflächen daher nur langsam bewegen. Nach geltender Rechtslage müssen Eltern, die mit dem Fahrrad unterwegs sind, ihre Kinder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres auf dem Gehweg fahren lassen.
Ladung
Ladung ist verkehrssicher zu befestigen. Es gilt die Vorschrift des § 22 StVO.
Mountainbike, Ausrüstungsvorschriften
Für Moutainbikes gelten die Ausrüstungsvorschriften der StVZO, also der §§ 63-67 StVZO, insbesondere hinsichtlich der Bremsen, des Rückspiegels und der Beleuchtung.
Punkte
Für Verstöße, die man mit dem Fahrrad begeht, kann man Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg erhalten.
Rechtsüberholen, durch Radfahrer
Gem. § 5 Abs. 8 StVO dürfen Radfahrer Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrbahnrad warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen, wenn ausreichender Raum vorhanden ist. Langsam fahrende Fahrzeuge dürfen somit nicht rechts überholt werden.
Rennrad und Beleuchtung
Hier gilt die Ausnahmevorschrift des § 67 Abs. 11 StVZO für die Beleuchtung von Rennrädern. Eine gesetzliche Definition des Begriffs RENNRAD fehlt im Gesetz. Gemeint sind offensichtlich die klassischen Rennräder, also nicht z.B. BMX-Räder.
Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:
- Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt zu werden;
- Der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlußleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;
- Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;
- Anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlußleuchte nach Absatz 4 Nr. 1 darf auch eine Schlußleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.
Rückspiegel
Ein Rückspiegel ist für Fahrräder nicht vorgeschrieben.
Schrittgeschwindigkeit
Die Schrittgeschwindigkeit ist gesetzlich nicht definiert, dürfte jedoch bei vier bis sieben km/h liegen.
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Die Vorschrift erfasst nicht nur Kraftfahrer, sondern auch Radfahrer. Einzelheiten zur Vorschrift des § 142 StGB finden Sie hier. Insbesondere riskiert der Radfahrer die Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn er sich nach einem Unfall unerlaubt vom Unfallort entfernt und an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.
Verband
Gem. § 27 Abs. 1 Satz 2 StVO dürfen mehr als fünfzehn (also mindestens 16) Radfahrer einen sog. geschlossenen Verband bilden. Sie dürfen dann zu zweit auf der Fahrbahn nebeneinander fahren.
Verwarnungsgeld
Bei Verstößen gegen die die StVO oder StVZO wird Radfahrern häufig ein Verwarnungsgeld angeboten. Hier ist zu beachten, dass ein Verwarnungsgeld keine Punkte im Verkehrszentralregister nach sich zieht.
Zebrastreifen und Radfahrer
Es gibt in der StVO kein ausdrückliches Verbot für Radfahrer, den Fußgängerüberweg fahrend zu überqueren. Gleichwohl ist allerdings das Gebot der Rücksichtnahme zu beachten. Außerdem ist zu beachten, dass die Vorschrift des § 26 StVO Fußgängern auf Fußgängerüberwegen Vorrang gegenüber den Fahrzeugen, die längs der Fahrbahn fahren, einräumt.