Fuhrpark und Recht
Ein Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit ist die Rechtsberatung und Rechtsvertretung bei Rechtsfragen, die den Fuhrpark eines Unternehmens betreffen. Hierbei werde ich für Unternehmen und deren Fuhrparkleiter bundesweit tätig.
Typisch ist die anwaltliche Beratung und Vertretung von Unternehmen, die über einen eigenen Fuhrpark verfügen. Hier wird der Unternehmer das Interesse haben, dass seine unternehmerische Verantwortung weitgehend an die Personen delegiert wird, die für ihn den Fuhrpark verwalten. Der Fuhrparkleiter hat umgekehrt ein Interesse daran, dass seine Verantwortung angemessen begrenzt wird und er Pflichten, die er als Fuhrparkleiter inne hat, an Dritte weiterdelegieren kann. Bei der vertraglichen Gestaltung z.B. eines Arbeitsvertrages zwischen einem Unternehmer und einem Fuhrparkleiter ist es daher wichtig, dass die jeweiligen Interessen angemessen berücksichtigt werden. Vielfach wird auch zu prüfen sein, ob und wie die Fuhrparkleitung vorzugehen hat, wenn z.B. durch eine behördliche Anfrage geklärt werden soll, wer zu einer bestimmten Zeit mit einem firmeneigenen Fahrzeug (zu schnell) unterwegs war.
Die anwaltliche Vertretung kann sich so gestalten, dass für ein Unternehmen ein Schadensersatzanspruch (z.B. nach einem Verkehrsunfall) Dritten gegenüber geltend gemacht wird – was an sich keine rechtlichen Besonderheiten aufweist.
Ein weiterer Schwerpunkt stellt die Überlassung von Dienstwagen dar. Oftmals wird ein Dienstwagen überlassen, ohne dass es überhaupt eine Vereinbarung gibt. In anderen Fällen kommt es zu Streit bei Rückgabe des Dienstwagens (wenn z.B. der Leasing-Vertrag ausgelaufen ist) oder wenn sich z.B. ein Verkehrsunfall ereignete und sich die Frage stellt, wer in welchem Umfang haftet (insbesondere bei privater Nutzung).
Es gibt auch Fälle, in denen der Unternehmer in Anspruch genommen wird, weil er entweder seinen Fuhrpark nicht ordnungsgemäß verwaltet (z.B. keinen Fuhrparkleiter eingesetzt hat) oder sich gleichwohl Ansprüchen Dritter ausgesetzt sieht.
Weiter kann gegen Fuhrparkleiter z.B. strafrechtlich ermittelt werden (weil Führerscheinkontrollen nicht oder nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden) und der er sich damit verteidigt, dass ihm diese Pflichten nicht übertragen worden wären oder ihm die Kontrolle der Führerscheine ab einer bestimmten Hierarchie-Ebene untersagt gewesen wären. Hierbei kann es sogar zu arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zwischen Unternehmern und seinem Fuhrparkleiter kommen (Kündigung/Abmahnung). In solchen Konstellationen ist die einseitige Interessenvertretung des Unternehmers oder des Fuhrparkleiters gegenüber dem jeweils anderen erforderlich.
Bei anwaltlicher Beratung und Vertretung von Unternehmen und/oder Fuhrparkleitern ist erforderlich, dass die jeweiligen Fragen (Führerscheinkontrollen, UVV, Haftungsfragen, Lenk- und Ruhezeiten, Fragen im Zusammenhang mit Fahrtenbuchauflagen, versicherungsrechtliche Aspekte, Leasingrecht u.s.w.) sattelfest beherrscht werden.
Meine anwaltliche Beratung und Vertretung biete ich Ihnen gerne an.