NEUES PUNKTSYSTEM / FAHREIGNUNGSSYSTEM

Punkte in Flensburg – ein Warnsignal
Das aktuelle Punktsystem

Runde Strafpunkte-Scala

Das Punktsystem bzw. das Fahreignungsregister (oder Flensburger Sünderkartei) ist für mich als Anwalt bei jeder verkehrsrechtlichen Vertretung im Verkehrsstrafrecht und bei der Verteidigung gegen den Vorwurf einer Verkehrsordnungswidrigkeit von entscheidender Bedeutung. Bei jedem neuen Mandat wird von mir Akteneinsicht beantragt und zugleich beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister beantragt.

Die Auskunft ist für mich z.B. entscheidend, wenn es um die Einschätzung geht,

  • ob ein Fahrverbot abgewendet werden kann,
  • ob ein erhöhtes Bußgeld droht,
  • ob eine Führerscheinmaßnahme (etwa eine verlängerte Probezeit) nach dem Recht der Fahrerlaubnis auf Probe droht,
  • ob eine Ahnung des Mandanten dazu führt, dass er bei der Fahrerlaubnis ab 17 (Begleitetes Fahren) als Begleitperson noch zugelassen wird oder nicht,
  • ob z.B. für einen Taxifahrer eine Gefahr für den Personenbeförderungsschein (den sog. P-Schein) besteht oder
  • ob bei einer weiteren Ahndung im schlimmsten Fall die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktsystem droht.

Für einen Arbeitgeber ist die Kenntnis des Punktekontos in Flensburg bei Einstellung eines Berufskraftfahrers ebenfalls von entscheidender Bedeutung (zu Einzelheiten siehe auch: www-fuhrpark-und-recht.de). Wenn z.B. der neu einzustellende Mitarbeiter sieben Punkte im Fahreignungsregister hat, führt schon das einmalige Überfahren einer roten Ampel dazu, dass dem Fahrer die Fahrerlaubnis entzogen wird und er vor Neuerteilung der Fahrerlaubnis eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU – also den sog. Idiotentest) bestehen muss.

Das neue Punktsystem

Das neue Punktsystem ist seit dem 01.05.2014 in Kraft und hat gegenüber dem vorherigen Punktsystem grundlegende Änderungen erfahren. Es ist bei weitem nicht nur so, dass das ehemalige Verkehrszentralregister jetzt Fahreignungsregister heißt und nunmehr acht Punkte und nicht erst 18 Punkte zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.

Die wichtigsten Eckpunkte des neuen Punktsystems werden daher hier kurz angesprochen. Die Verstöße werden nunmehr mit 1-3 Punkten eingestuft.

Es gilt folgende Einstufung:

§ 4 Abs. 2 Nr. 1 StVG 3 Punkte Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern in der Entscheidung die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine Sperre angeordnet worden ist.
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 StVG 2 Punkte Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit oder gleichgestellte Straftaten, sofern sie nicht schon von § 4 Abs. 2 Nr. 1 StVG und besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten.
§ 4 Abs. 2 Nr. 3 StVG 1 Punkt Verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten.

Straftat oder Ordnungswidrigkeit

Ob und mit wie vielen Punkten eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit bewertet wird, richtet sich nach der Anlage 13 zur FEV. Die dort aufgeführten Verstöße sind abschließend.

Mit 3 Punkten können nur Straftaten bewertet werden, nicht aber Ordnungswidrigkeiten.

Ob eine Straftat mit 3 Punkten (oder nur mit 2 Punkten) zu bewerten ist, hängt somit maßgeblich davon ab, ob eine Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine Sperre in der Entscheidung verhängt wurde. Hierbei ist also entscheidend, ob eine Entziehung der Fahrerlaubnis verhängt wird oder aber „nur“ ein Fahrverbot verhängt wurde. Die Abgrenzung der Begriffe Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot finden Sie hier erläutert. Das Gesetz wählt die Formulierung „oder eine Sperre angeordnet wurde“, weil eine Entziehung der Fahrerlaubnis nur in Betracht kommen kann, wenn der Betreffende Inhaber einer Fahrerlaubnis ist, sog. isolierte Sperrfrist.

Bei folgenden Straftaten kommt es bei einer Ahndung immer zu einer Punktbewertung:

Ob drei oder zwei Punkte eingetragen werden, hängt somit maßgeblich davon ab, ob mit der Ahnung zugleich eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt (oder eine isolierte Sperrfrist) oder nicht.

Bei den nachfolgenden (allgemeinen) Straftaten kommt es nur dann zu einer Punktbewertung, wenn der Richter eine Entziehung der Fahrerlaubnis, ein Fahrverbot oder eine isolierte Sperre angeordnet hat.

Bei den Ordnungswidrigkeiten ist somit für die Frage, ob und wie viele Punkte eingetragen auf folgende Aspekte zu achten: Verstöße, die mit einem sog. Regelfahrverbot geahndet werden, ziehen zwei Punkte nach sich.

Beispiel: A begeht einen sog. qualifizierten Rotlichtverstoß in Berlin. Das Amtsgericht Tiergarten sieht gleichwohl von einem Fahrverbot ausnahmsweise gegen Zahlung einer erhöhten Geldbuße ab. Trotzdem werden für den Verstoß im sog. Fahreignungsregister zwei Punkte eingetragen.

Bei der Frage, ob bei einer Ordnungswidrigkeit überhaupt ein Punkt eingetragen wird, kommt es darauf an, ob der Verstoß von der Anlage 13 zur FEV erfasst ist und ob die sog. Mindesteintragungsgrenze erreicht wird. Ist der Verstoß von der Anlage 13 zur FEV erfasst, kommt es nicht zu einer Punktbewertung bei einer Ahndung mit einer Geldbuße von z.B. nur 55,00 EUR. Dies gilt auch dann, wenn nur ein sog. Verwarnungsgeld festgesetzt wird, weil Verwarnungsgelder die Eintragungsgrenze nicht erreichen. Ist umgekehrt der Verstoß nicht von Anlage 13 zur FEV erfasst, wird die Tat aber mit 60,00 EUR oder mehr geahndet, kommt es ebenfalls nicht zu einer Punktbewertung. Ein Verstoß gegen eine Fahrtenbuchauflage wird i.d.R. mit einer Geldbuße von 100,00 EUR geahndet, führt jedoch nicht zu einer Punktbewertung, weil der Verstoß gegen eine Fahrtenbuchauflage nicht von der Anlage 13 zur FEV erfasst ist. Umgekehrt ist z.B. eine Vorfahrtsverletzung von der Anlage 13 zur FEV erfasst. Wird dieser Verstoß jedoch nur mit einem Bußgeld bis 55,00 EUR geahndet, erfolgt gleichwohl kein Punkteintrag.

Sanktionen

Mit dem neuen Punktsystem wurden auch die Sanktionen für einige Verstöße erhöht. Ich erwähne hier nur den sog. Handyverstoß.

Werden mehrere Taten begangen, ist für das Anschwellen des Punktekontos entscheidend, ob sie durch eine Handlung verwirklicht wurden oder durch mehrere Handlungen.

Beispiele:

  • A fährt von Berlin nach Potsdam, er ist alkoholisiert (mit 0,6 ‰ BAK), telefoniert während der Fahrt und ist in seinem Fahrzeug nicht angeschnallt. Einen alkoholbedingten Fahrfehler begeht er nicht. Wird A entsprechend verurteilt, werden zwei Punkte eingetragen; eine Addition aller Verstöße findet nicht statt. Entscheidend für die Punktbewertung ist der Verstoß gegen die sog. 0,5 ‰ – Regel als schwerster Verstoß.
  • A fährt morgens zur Arbeit von Berlin-Kreuzberg nach Königs-Wusterhausen. Hierbei missachtet er die Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Landstraße, sein Ärger darüber ist groß. Nach getaner Arbeit macht er sich abends auf den Weg nach Hause. Er konzentriert sich auf die genaue Stelle, an der er morgen geblitzt wurde. Er übersieht hierbei, dass die Radarfalle ihn auf gleicher Höhe, diesmal allerdings in seiner Fahrtrichtung von Königs-Wusterhausen nach Berlin erfasst. A wird zwei Bußgeldescheide erhalten. Die hierbei fällig werdenden Punkte werden addiert, weil es sich um mehrere Handlungen handelt.

Punktbewertung, Punktabbau, Maßnahmen

Für die Punktbewertung ist somit von entscheidender Bedeutung, ob sog. Tateinheit (eine Handlung) oder ob Tatmehrheit (mehrere Handlungen) vorliegt.

Mit dem Inkrafttreten des neuen Punktsystems wurden die alten Punkte, die nicht zu löschen waren wie folgt umgerechnet:

Gesamtpunktzahl (alt) / Gesamtpunktzahl ab dem 01.05.2014

1 bis 3 1
4 bis 4 2
6 bis 7 3
8 bis 10 4
11 bis 13 5
14 bis 15 6
16 bis 17 7
18 und mehr 8

Ein Punktabbau ist nach dem neuen System nur eingeschränkt möglich, nämlich bis zu einem Punktstand von max. fünf Punkten. Ein dafür notwendiges Fahreignungsseminar kann nur einmal in fünf Jahren ein zu einem Punktabbau führen. Für den Punktabbau ist das Datum der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung maßgeblich.

Maßnahmen nach dem Punktsystem sind wie folgt vorgesehen:

Punktestand / Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde

1 bis 3 Vormerkung
4 bis 5 Ermahnung
6 bis 7 Verwarnung
8 und mehr Entziehung der Fahrerlaubnis

Die Anordnung eines Seminars (und damit auch die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtteilnahme an einem solchen Seminar, ist nach dem neuen Punktsystem nicht mehr vorgesehen. Die Maßnahmen (insbesondere die Entziehung der Fahrerlaubnis) werden ergriffen, wenn durch das Begehen einer neuen Tat (hier kommt es nicht auf die Rechtskraft an!) acht oder mehr Punkte erreicht werden.

Tilgungsfristen im neuen Punktsystem

Das neue Punktsystem kennt folgende Tilgungsfristen:

Zuwiderhandlung / Tilgungsfrist FAER

Ordnungswidrigkeiten Mit 1 Punkt: 2 ½ Jahre Mit 2 Punkten: 5 Jahre
Straftaten ohne Entziehung der Fahrerlaubnis oder ohne Sperre 5 Jahre
Fahreignungsseminare 5 Jahre
Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis oder mit isolierter Sperre 10 Jahre
Verwaltungsbehördliche Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis, bei Versagung oder Verzicht auf die Fahrerlaubnis 10 Jahre

Diese Fristen gelten unabhängig davon, ob während der laufenden Tilgung bisheriger Punkte neue Punkte hinzukommen. Das System der Tilgungshemmung durch neu hinzukommende Zuwiderhandlungen gehört der Vergangenheit an. Da sich Tilgungsfristen nicht mehr durch hinzukommende Taten verlängern, ist auch die sog. absolute Tilgungsfrist des alten Systems überflüssig geworden und existiert nicht mehr.

Das Punktsystem (und seine Folgen) habe ich bei jeder Vertretung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit oder einer Verkehrsstraftat im Auge.

Auch das neue Punktsystem kennt die sog. Überliegefrist, die sich an die Tilgungsreife einer Eintragung anschließt und eine Maßnahme (z.B. die Entziehung der Fahrerlaubnis) auslöst, wenn innerhalb eines Jahres nach deren Ablauf ein Punkt eingetragen wird, deren zu Grunde liegende Tat vor Ablauf der Tilgungsfrist begangen wurde und dazu führt, dass z.B. acht Punkte erreicht werden. Hier reicht somit in der Rückschau aus, dass sich vor Ablauf der Tilgungsreife acht oder mehr Punkte ergaben, selbst wenn in der Folgezeit weitere Punkte getilgt werden.

Das Kraftfahrt-Bundesamt weist darauf hin, wenn sich ein Eintrag in der sog. Überliegefrist befindet.

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