VERKEHRSVERSTÖSSE UND VERSICHERUNG

Verkehrsverstöße und Versicherung

Versicherung bei Verkehrsverstößen. Verkehrsrecht.

Schreibende Person an einem Auto

Im Zusammenhang mit Verkehrsstraftaten tritt grundsätzlich die Frage auf, ob sich wegen der Straftat Nachteile in einem bestehenden Versicherungsverhältnis ergeben können. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Versicherungsschutz auf Grund der begangenen Straftat ganz oder teilweise entfällt. Dies gilt insbesondere, wenn der Vorwurf im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol (oder Drogen) im Raum steht, wenn ein Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (auch genannt: Fahrerflucht oder Unfallflucht) vorgeworfen wird, erst recht wenn es um das Fahren ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots geht.

Eine allgemein gültige Antwort ist hier nicht möglich. Eine Vielzahl von Fallkonstellationen kommt in Frage, auch sind die unterschiedlichsten Versicherungsverhältnisse mit unterschiedlichen Versicherungsbedingungen berührt.

Es kann aber gesagt werden, dass der Versicherungsschutz durch eine Straftat des Versicherungsnehmers grundsätzlich zumindest gefährdet sein kann, wenn er nicht vollständig entfällt.

Grundsätzlich muss davor gewarnt werden falsche Angaben gegenüber dem Versicherer zu machen. Es ist die Aufgabe des Anwalts, drohendes Unheil abzuwenden bzw. abzumildern.

Haftpflichtversicherung

Die Haftpflichtversicherung deckt das Risiko ab, im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs dritten Personen gegenüber auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Von der Haftpflichtversicherung werden also diejenigen Schäden reguliert, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch des versicherten Kraftfahrzeugs bei Dritten entstehen.

Um die Rechtslage in einem konkreten Haftpflichtversicherungsverhältnis beurteilen zu können, müssen der Versicherungsvertrag und die anwendbaren Versicherungsbedingungen durchgesehen werden. Sie sollten dem Anwalt auch vorgelegt werden.

Die mögliche Leistungsfreiheit des Versicherers besteht nur im Innenverhältnis, also gegenüber dem Versicherungsnehmer oder Versicherten. Der Haftpflichtversicherer ist also trotz seiner Leistungsfreiheit im Innenverhältnis zur Schadensersatzleistung an den Geschädigten verpflichtet, sofern der Geschädigte einen Schadensersatzanspruch hat.

Der Haftpflichtversicherer kann aber dann gegenüber dem Versicherten – soweit die Leistungsfreiheit reicht – Regress geltend machen.

Die Leistungsfreiheit des Versicherers tritt bei einer Fahrt unter Alkoholeinfluss gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht in jedem Fall ein. Dies hat Ihr Anwalt bei seiner Verteidigung zu beachten.

Rechtsschutzversicherung

Auch in der Rechtsschutzversicherung kann der Versicherungsschutz entfallen, wenn es um die Verteidigung wegen des Vorwurfs einer Straftat geht. Sofern dem Versicherten eine Straftat vorgeworfen wird, besteht Versicherungsschutz aus der Rechtsschutzversicherung grundsätzlich nur dann, wenn ihm ein fahrlässig begangenes Vergehen zur Last gelegt wird. Der Anwalt muss daher in jedem Fall eine Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Tat verhindern.

Bei einer verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeit besteht Rechtsschutz bei vorsätzlicher und fahrlässiger Tatbegehung.

Vollkaskoversicherung

Hier ist darauf zu achten, dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht.

Kündigung des Versicherungsverhältnisses

Unter Umständen kann der Versicherer berechtigt sein, den bestehenden Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, wenn eine Verletzung einer Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag vorliegt. Hiervon ist auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer ohne die erforderliche Fahrerlaubnis sein Kraftfahrzeug im öffentlichen Verkehr gelenkt hat, oder wenn der Versicherungsnehmer eine als Straftat zu wertende Promillefahrt begangen hat. In diesen Fällen ist neben der Kündigungsmöglichkeit des Versicherers auch vorgesehen, dass der Versicherer im Verhältnis zum Versicherungsnehmer, also nicht gegenüber den Geschädigten, leistungsfrei wird. Dann muss der Versicherer im Verhältnis zu dem Versicherungsnehmer im Rahmen der vorgesehenen Leistungsfreiheit keine Leistungen erbringen. Zumeist hat der Versicherer aber bereits Schadensersatzleistungen an die Geschädigten erbracht. Anschließend verlangt der Versicherer die erbrachten Leistungen im Umfang der eingetretenen Leistungsfreiheit von dem Versicherungsnehmer zurück, er macht also einen Regress geltend.

Die Kündigungsmöglichkeit des Versicherers und die Leistungsfreiheit des Versicherers setzen voraus, dass der Versicherer innerhalb eines Monats seit Kenntnis (z.B. von der Promillefahrt), von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht.

Achim Heiner Feiertag hat 4,98 von 5 Sternen 200 Bewertungen auf ProvenExpert.com