BEWEISLAST FÜR DIE FAHREIGNUNG

Die Beweislast für die Fahreignung. Beweislast im Fahrerlaubnisrecht

Problemfall Führerschein: Behörde zweifelt an der Eignung. Wer trägt die Beweislast? Antworten hierzu von Anwalt in Berlin.

Für die Fahreignung gelten folgende Besonderheiten: Die Behörde ist auch dann zur Tatsachenberücksichtigung verpflichtet, wenn kein Beweis angeboten wird. Wohl aber gibt es die materielle Beweislast; danach richtet sich die Frage, zu wessen Lasten nicht bewiesene Tatsachen gehen.

Im Erteilungsverfahren trägt der Fahrerlaubnisbewerber die volle Beweislast für das Bestehen der Fahreignung. Im Entziehungsverfahren obliegt der Fahrerlaubnisbehörde die materielle Beweislast für fehlende Eignung und Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Dies folgt eindeutig aus dem Wortlaut des Gesetzes. Bei nicht aufklärbaren Eignungszweifeln darf die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden.

Bei Eignungszweifeln ist die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens möglich. Die Anordnung setzt Zweifel, z.B. an der Fahreignung, voraus. Die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens (z.B. einer MPU) unterbleibt, wenn die Nichteignung aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde positiv feststeht.

Der Fahrerlaubnisinhaber hat eine Mitwirkungslast. Kommt der Inhaber der Fahrerlaubnis der Mitwirkungslast nicht nach, sind daran negative Folgen geknüpft. So wird die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber sich weigert, eine MPU beizubringen.

Im Neuerteilungsverfahren obliegt dem Fahrerlaubnisbewerber die materielle Beweislast für das Vorliegen seiner Fahreignung, da die Neuerteilung der Fahrerlaubnis (nach vorheriger Entziehung) sich nach den Vorschriften der Ersterteilung der Fahrerlaubnis richtet. Der Bewerber um die Fahrerlaubnis will seinen Rechtskreis erweitern – er begehrt die Fahrerlaubnis.

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