ALKOHOL AM STEUER

Alkohol am Steuer.
Fachanwalt für Verkehrsrecht hilft

Der häuftigste Grund für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist das Fahren unter Einfluss von Alkohol.

Nicht selten handelt es sich nicht nur darum, dass ein Glas zu viel getrunken wurde. Das Fahrerlaubnisrecht unterscheidet die Alkoholabhängigkeit und den Alkoholmissbrauch und knüpft daran unterschiedliche Rechtsfolgen. Die wissenschaftlich anerkannten Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung legen dar, wann Alkoholabhängigkeit bzw. Alkoholmissbrauch vorliegt. Diese möchte ich Ihnen im Folgenden kurz darstellen:

Alkoholabhängigkeit

Die Begutachtungsleitlinien zitieren wissenschaftliche Standards. Danach sollte die sichere Diagnose Abhängigkeit nur gestellt werden, wenn irgendwann während des letzten Jahres drei oder mehr der folgenden Kriterien vorhanden waren:

Ein starker Wunsch oder eine Art Zwang, psychotrope Substanzen [Anmerkung: Dies sind die Psyche des Menschen beeinflussende Stoffe] zu konsumieren.

Verminderte Kontrollfähigkeit bezüglich des Beginns, der Beendigung und der Menge des Konsums.

Ein körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums, nachgewiesen durch die substanzspezifischen Entzugssymptome oder durch die Aufnahme der gleichen oder einer nahe verwandten Substanz, um Entzugssymptome zu mildern oder zu vermeiden.

Nachweis einer Toleranz. Um die ursprünglich durch niedrigere Dosen erreichten Wirkungen der psychotropen Substanz hervorzurufen, sind zunehmend höhere Dosen erforderlich (eindeutige Beispiele hierfür sind die Tagesdosen von Alkoholikern und Opiatabhängigen, die bei Konsumenten ohne Toleranzentwicklung zu einer schweren Beeinträchtigung oder sogar zum Tod führen würden).

Fortschreitende Vernachlässigung anderer Vergnügen oder Interessen zugunsten des Substanzkonsums, erhöhter Zeitaufwand, um die Substanz zu beschaffen, zu konsumieren oder sich von den Folgen zu erholen.

Anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweises eindeutiger schädlicher Folgen, wie z.B. Leberschädigung durch exzessives Trinken, depressive Verstimmung infolge starken Substanzkonsums oder drogenbedingte Verschlechterung kognitiver Funktionen. Es sollte dabei festgestellt werden, dass der Konsument sich tatsächlich über Art und Ausmaß der schädlichen Folgen im Klaren war oder dass zumindest davon auszugehen ist.

Alkoholmissbrauch

Alkoholmissbrauch liegt nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung insbesondere vor, wenn – ohne Berücksichtigung der Höhe der Blutalkoholkonzentration – wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholeinwirkung geführt wurde, nach einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration (ohne weitere Anzeichen einer Alkoholwirkung) oder wenn aktenkundig belegt ist, dass es bei dem Betroffenen in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist.

Promillezahlen im Straßenverkehr und ihre Auswirkungen im Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht

Dargestellt werden drohende Konsequenzen des Ordnungswidrigkeiten– und des Strafrechts im Zusammenhang mit dem Problemkreis Alkohol im Straßenverkehr. Nicht berücksichtigt werden hier die weiteren drohenden Folgen, wie z.B. drohende zivil- und versicherungsrechtliche Folgen. Die Konsequenzen, die der Konsum von Alkohol im Straßenverkehr nach sich ziehen kann, werden an Hand der Folgen dargestellt, die die Rechtsordnung – je nach Alkoholmenge – androht.

Ab 0,3 ‰ BAK: Schon bei der geringen Menge ab einer Blutalkoholkonzentration [BAK] von 0,3 ‰ drohen Folgen des Alkoholkonsums im Straßenverkehr. Werden alkoholbedingte Ausfallerscheinungen beim Führen eines Fahrzeuges [ein Fahrrad reicht aus] festgestellt, liegt bereits eine Straftat vor, d.h. auch dann, wenn die sogleich dargestellte sog. 0,5 ‰-Grenze noch nicht errreicht ist. Es handelt sich nicht um einen gesetzlichen Grenzwert, wohl aber um einen Grenzwert zur Gefahrenschwelle.

Es kann bei einer geringen Menge konsumierten Alkohols zu einer Strafbarkeit kommen, obwohl nicht einmal die Grenze erreicht ist, die erforderlich wäre, um die Ahndung des Fahrens unter Alkoholeinfluss als Ordnungswidrigkeit zu ermöglichen.

Ab 0,5 ‰ BAK: Werden bei dem Führer eines Kraftfahrzeuges [ein Fahrrad reicht nicht] eine BAK von 0,5 ‰ oder mehr festgestellt, wird dies als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Auf alkoholbedingte Ausfallerscheinungen kommt es nicht an. Gleiches gilt für 0,25 mg/l AAK. Liegen aber bereits alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vor, ist die Tat bereits strafbar.

Ab 1,1 ‰ BAK: Wer als Führer eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr eine BAK von 1,1 ‰ oder mehr aufweist, macht sich in jedem Fall strafbar – sog. absolute Fahruntüchtigkeit. Dies bedeutet, dass es auf die Frage ob eine Gefährdung des Straßenverkehrs stattgefunden hat oder gar ein Unfall passiert ist oder nicht, nur noch auf das Strafmaß auswirkt; Strafbarkeit liegt in jedem Fall vor. Diesen Grenzwert nimmt die Rechtsprechung bei Radfahren ab 1,6 ‰ BAK bzw. 0,8 mg/l AAK an.

Die Grenze zwischen der relativen und der absoluten Fahruntüchtigkeit ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Sie stellt einen Beweiswert dar. Innerhalb des Bereichs der. relativen Fahruntüchtigkeit muss neben der Alkoholmenge festgestellt werden, dass alkoholbedingte Fahrunsicherheit des Fahrzeugführers vorlag. Ab einer BAK von 1,1 ‰ ist der Gegenbeweis unzulässig, dass der Führer des Fahrzeuges trotz seiner Alkoholisierung fahrtüchtig war.

Vielfach wird die eigene BAK völlig falsch eingeschätzt. Ich weise an dieser Stelle auf den Restalkohol hin. Da auch eine BAK ab 0,3 ‰ zur Strafbarkeit führen kann, verleitet die 0,5 ‰ – Grenze zu weit verbreiteten Fehlvorstellungen. Eine Strafbarkeit kann schon unter dieser Schwelle eintreten.

Verwaltungsrechtlich stellen eine hohe Alkoholmenge, eine Alkoholabhängigkeit oder ein Alkoholmissbrauch Risiken für die Fahrerlaubnis dar, ohne dass es auf eine Trunkenheitsfahrt unter Einfluss einer bestimmten Alkoholmenge ankommt.

Nur am Rande sei erwähnt, dass beim Führen eines Fahrzeuges (auch ein Fahrrad) ab einer BAK von 1,6 ‰ oder mehr bzw. einer Atemalkoholkonzentration [AAK] von 0,8 mg/l oder mehr ein zwingender Anlass für die Fahrerlaubnisbehörde besteht, eine MPU anzuordnen.

Meine anwaltliche Beratung und Vertretung ist sofort erforderlich, wenn Sie mit Alkohol am Steuer aufgefallen sind. Warten Sie nicht erst auf den Strafbefehl!

Achim Heiner Feiertag hat 4,98 von 5 Sternen 200 Bewertungen auf ProvenExpert.com