NÖTIGUNG IM STRASSENVERKEH

Nötigung im Straßenverkehr

Schweigen und sofort zum Anwalt gehen!

Nötigung im Straßenverkehr? Mein Rat: Schweigen und sofort zum Anwalt gehen! Es droht Strafe und Fahrverbot. Rechtsanwalt Feiertag Berlin.

Gefährliche Situation im Straßenverkehr

Wegen Nötigung im Straßenverkehr macht sich strafbar, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Der Versuch ist ebenfalls strafbar.

Rechtswidrig ist die Nötigung allerdings nur, wenn die sog. Zweck-Mittel-Relation, d.h. die Verknüpfung von Mittel und der Zweck, als verwerflich anzusehen ist. Verwerflich ist ein Verhalten, wenn es einen erhöhten Grad sittlicher Missbilligung aufweist.

Nötigung im Straßenverkehr ist ein häufig vorgeworfenes Delikt.

Nicht ausreichend ist es, wenn der Anzeigende ein Verhalten als „Nötigung“ empfindet. Für den Anwalt muss es oberstes Ziel sein, eine Verurteilung wegen Nötigung zu vermeiden.

Bei einer Verurteilung wegen Nötigung droht nicht nur eine Strafe, es kann auch die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen. Im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe wird die Nötigung als eine schwerwiegende Zuwiderhandlung gewertet und bei einer Verurteilung wegen Nötigung steigt „das Konto in Flensburg“ um fünf Punkte. Schon aus diesen Gesichtspunkten ist eine sorgsame und intensive Verteidigung durch einen Rechtsanwalt geboten.

Gerade der Tatbestand der Nötigung eröffnet häufig Spielraum für den Anwalt eine Verurteilung zu verhindern. Selbst wenn eine Ahndung nicht vermeidbar ist, muss der Rechtsanwalt versuchen zu erreichen, dass das Verfahren (u.U. gegen Zahlung einer Geldauflage) eingestellt wird und so

  • eine Verurteilung verhindert,
  • die Fahrerlaubnis gesichert,
  • der Eintritt der Rechtsschutzversicherung gewährleistet ist und
  • der Eintrag von Punkten im Verkehrszentralregister vermieden

wird.

Gerade beim Tatvorwurf der Nötigung ist es sinnvoll den Anwalt frühzeitig einzuschalten und sich nicht vorschnell („spontan“) zum Tatvorwurf – u.U. schriftlich – zu äußern. Frühzeitig eingeschaltet, kann der Anwalt häufig verhindern, dass es überhaupt zu einer Anklage oder zu einem Strafbefehl wegen Nötigung kommt.

Wann steht der Vorwurf der Nötigung im Raum?

In folgenden Fallgruppen steht der Vorwurf der Nötigung regelmäßig im Raum:

  • Drängeln, also das dichte Auffahren zum Verdrängen von der Überholspur,
  • das sogenannte Ausbremsen,
  • das beharrliche Blockieren der Überholspur,
  • das beharrliche und dauerhafte Benutzen der Überholspur mit gemäßigter Geschwindigkeit (das „Linksfahren“), obwohl die rechte Autobahnspur frei ist und
  • das Zufahren auf einen Passanten, welcher einen Parkplatz reserviert.
Achim Heiner Feiertag hat 4,98 von 5 Sternen 200 Bewertungen auf ProvenExpert.com