Über die sog. Sperrfrist

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Wenn ein Gericht die Fahrerlaubnis z.B. nach einer Trunkenheitsfahrt entzieht, wird ein sog. Sperrfrist angeordnet.

Die Sperrfrist bedeutet, dass erst nach Ablauf der Sperre eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Damit ist nicht gesagt, dass nach Ablauf der Sperre eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden muss, erst recht bedeutet der Ablauf der Fahrerlaubnissperre nicht etwa, dass der Betroffene wieder fahren darf. Er muss also die Fahrerlaubnis neu beantragen (anders beim Fahrverbot) und er muss u.U. erst eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung meistern.

Das Mindestmaß einer Sperre beträgt drei Monate. Wenn in den letzten drei Jahren zuvor schon eine Sperre angeordnet wurde, beträgt die Sperre mindestens ein Jahr.

Das Gericht hat die „führerscheinlose“ Zeit bei der Bemessung der Sperrfrist zu berücksichtigen, juristisch beginnt sie i.ü. mit der Rechtskraft des Urteils bzw. mit der Unterschrift der Richterin oder des Richters unter den Strafbefehl. Auch deshalb versuche ich i.d.R. einen Strafbefehl zu erwirken, weil dies meist schneller geht, als wenn noch ein Gerichtstermin gefunden werden muss. Zu bedenken ist also nicht nur die Dauer einer Sperrfrist, bevor man sich darüber Gedanken macht, sollte man erreichen, dass man den Lauf einer Frist überhaupt in Gang setzt!

Die Sperre ist keine Strafe, sie ist eine gerichtliche Prognose, wie lange die voraussichtliche Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzunehmen ist.

Auch die Fahrerlaubnisentziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde kann mit einer Sperrfrist verbunden sein. Dies ist etwa der Fall, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wird, weil 8 oder mehr Punkte nach dem Fahreignungssystem eingetragen wurden. Sie beträgt in diesem Fall ½ Jahr. Andere behördliche Fahrerlaubnisentziehungen (z.B. nach einer Fahrt und dem Einfluss von Kokain) ziehen zwar keine Sperrfrist nach sich, gleichwohl macht nach der Entziehung der Fahrerlaubnis der sofortige Antrag auf eine neue Fahrerlaubnis keinen Sinn, weil der Betreffende nicht nur eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung absolvieren muss, er muss auch z.B. nach einer Kokain-Fahrt über einen Zeitraum von einem Jahr sog. Abstinenznachweise bringen. Zuvor kann er die Medizinisch-Psychologische Untersuchung nicht schaffen, eine neue Fahrerlaubnis wird sich frühestens erst nach einem Jahr erreichen lassen – obwohl nicht einmal eine Sperrfrist angeordnet wurde.

Die Sperrfrist muss genutzt werden, z.B. sollten bei einer hohen BAK auch Abstinenznachweise beigebracht werden und die Medizinisch-Psychologische Untersuchung vorbereitet werden.

Die Sperrfrist lässt sich i.ü. auch abkürzen. Hierzu stelle ich immer wieder Anträge bei den Gerichten. 

Eine Sperrfristaufhebung oder Sperrfristreduzierung lässt sich dann unter bestimmten Voraussetzungen erreichen. Wer z.B. nach einer Fahrt unter einer BAK von 2,0 ‰ eine Sperrfrist von 16 Monaten erhalten hat, muss ohnehin zur Medizinisch-Psychologische Untersuchung. Begibt er sich zu einem versierten Verkehrspsychologen in eine verkehrspsychologische Einzelintervention schlägt er zwei Fliegen mit einer Klappe. Er wird auf die Medizinisch-Psychologische Untersuchung vorbereitet. Zugleich habe ich ein tragfähiges Argument dafür, dass das Gericht die ursprüngliche Prognose (in meinem Beispiel 16 Monate) auf 14 Monate reduziert. 

Ich arbeite mit guten Verkehrspsychologen zusammen und kann Ihnen im gesamten Bundesgebiet eine gute Verkehrspsychologin oder einen guten Verkehrspsychologen benennen, mit dem Sie und ich dann für einen Antrag auf Aufhebung der Sperre kooperieren. 

Hierbei ist zu beachten, dass der Richter von seiner ursprünglichen Prognose (im Beispiel 16 Monate) nach unten abweichen soll. Hierfür müssen ihm gute Argumente vorgelegt werden. Zeitablauf hilft nicht weiter, auch kein straffrei geführtes Leben in der Zwischenzeit. Auch hilft nicht weiter, wenn man vorträgt, dass man beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen i9st. Es geht um die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Wenn man einen Antrag auf Reduzierung oder Aufhebung der Sperrfrist damit begründet, dass man auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, wird das Gericht einem wohl mitteilen, dass man dann lieber nicht (in meinem Beispiel mit einer BAK von 2,0 ‰ ein Fahrzeug führen sollte. 

Sehr wohl weiterhilft, wenn durch eine gute Verkehrspsychologin oder einen guten Verkehrspsychologen ein Bericht eingereicht wird, der verdeutlicht, dass der Betreffende an seiner Fahreignung gearbeitet hat. 

Gleichzeitig wird erreicht, dass diese Sperrfristverkürzung dem Gutachter in der Medizinisch-Psychologische Untersuchung bekannt wird. Auch er sieht, dass der Betreffende an seiner Fahreignung gearbeitet hat. I.ü. gilt, dass eine bestehende Rechtsschutzversicherung für einen Antrag auf Reduzierung der Sperrfrist einzutreten hat. 

Bei Fragen zu dem Thema Sperrfrist, ob und wie sie abgekürzt werden kann, stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.