MPU. Unterstützung durch Anwalt für Verkehrsrecht.
MPU oder „Idiotentest“ – ein Fall für Ihren MPU Anwalt in Berlin
Idioten-Test bzw. MPU? Wann droht eine MPU bzw. der Idiotentest? Anwalt in Berlin hilft und Sie bestehen die MPU
Die MPU oder landläufig der Idioten-Test wird gefürchtet. Es gilt die Anordnung einer MPU zu vermeiden, auf eine bereits angeordnete MPU richtig zu reagieren und sich frühzeitig professionell auf die anstehende MPU vorzubereiten. Es finden sich unseriöse Anbieter, die Ihr MPU-Training mit Geld-zurück-Garantie bei Nichtbestehen anbieten, oder es wird der vermeintlich sichere Weg einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis vorgeschlagen [Stichwort: Führerscheintourismus].
Hier informiere ich Sie über die wichtigsten Anordnungsgründe für eine MPU (dazu unter 1.), die Möglichkeit, Einsicht in die Unterlagen der Behörde zu nehmen (dazu unter 2.) und über die Frage, ob das erstellte Gutachten der Behörde unmittelbar durch die Begutachtungsstelle überreicht werden sollte (dazu unter 3.).
1. Die wichtigsten Anordnungsgründe für eine MPU
Die meisten Anordnungen ergehen im Zusammenhang mit Alkohol, in der Praxis finden sich vielfach auch Anordnungen wegen Cannabis, und es ergehen viele Anordnungen zur Beibringung einer MPU wegen Fragen im Zusammenhang mit dem Punktsystem. Große Vorsicht ist bei Verstößen im Wiederholungsfall geboten. Das Punktsystem hat ein abgestuftes Maßnahmensystem. Das bedeutet keinesfalls, dass die Behörde nicht auch unterhalb einer bestimmten Punktanzahl eine MPU anordnen kann. Wer z.B. wegen einer Vielzahl von Verkehrsverstößen (z.B. wegen Parkverstößen) auffällt und diese Verwarnungen (unterhalb der Punktegrenze!) sogar bezahlt hat, muss u.U. trotzdem mit der Anordnung einer MPU rechnen. Die Behörde wird sich auf den Standpunkt stellen, dass der Betroffene offenbar nicht bereit ist, selbst die einfachsten Verkehrsgebote einzuhalten und daher Zweifel an der charakterlichen Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges äußern.
Im Downloadbereich findet sich eine detaillierte Auflistung der Anordnungsgründe für eine MPU im PDF-Format.
2. Einsicht in die Unterlagen der Behörde
Der Betroffene hat einen Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen, die der gewählten Begutachtungsstelle für Fahreignung durch die Behörde zur Verfügung gestellt werden. Dies ist nunmehr ausdrücklich festgeschrieben. Hierbei handelt es sich nicht um einen Anspruch auf Einsicht in den kompletten Vorgang, den die Begutachtungsstelle für die Begutachtung im konkreten Fall anlegen wird. Es handelt sich um die Einsicht in die Unterlagen, die die Behörde der Begutachtungsstelle übersenden wird. Dieses Recht kann und sollte vor der Begutachtung wahrgenommen werden.
Von dem Recht zur Einsicht in die zu übersendenden Unterlagen wird von den Betroffenen nur zurückhaltend Gebrauch gemacht. An dieser Stelle kann ich von hier aus nur dazu ermuntern, von diesem Recht verstärkt Gebrauch zu machen. Dem liegen mehrere Erwägungen zu Grunde.
Der Betroffene verbessert seine Information. Die Erfahrung zeigt, dass Betroffene oft die gerichtliche Entscheidung, die der Entziehung der Fahrerlaubnis zu Grunde lag, nur hinsichtlich des Strafmaßes und der ausgesprochenen Sperrfrist konkret in ihrer Erinnerung haben.
Oft ist auch der Wortlaut der Begründung etwa eines Urteils von erheblicher Bedeutung. Hier sollte der Betroffene zumindest im Ansatz Waffengleichheit herstellen und nicht dem Gutachter einen zum Teil erheblichen – und möglicherweise entscheidenden – Informationsvorsprung lassen. Der Betroffene kann durch seine Einsicht in die Unterlagen Überraschungen des Gutachters vermeiden.
Mit der Einsicht in die Unterlagen zeigen Sie auch ein Stück Selbstbewusstsein; Sie zeigen, dass Sie sich aktiv um die angestrebte Neuerteilung kümmern und nicht nur die MPU über sich ergehen lassen.
3. Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Begutachtungsstelle bei der MPU
Es besteht allein ein Rechtsverhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Gutachter, Auftraggeber ist allein der Betroffene, Auftragnehmer die Begutachtungsstelle für Fahreignung. Der Sache nach handelt es sich um einen Werkvertrag. Die Begutachtung ist im Übrigen naturgemäß rein persönlicher Natur, eine rechtliche Vertretung durch eine andere Person ist somit nicht möglich.
In die eine wie in die andere Richtung ist die Einwilligung des Betroffenen erforderlich. Die Beziehung zwischen der Behörde und der begutachtenden Stelle reduziert sich daher auf die Mitteilung der behördlich festgelegten Fragestellung und der Übersendung der vollständigen Unterlagen. Die begutachtende Stelle bzw. der Gutachter ist nicht befugt, der Fahrerlaubnisbehörde Auskünfte zu erteilen; umgekehrt ist die Behörde nicht befugt, Auskünfte zu verlangen.
Allein dem Betroffenen ist das Gutachten zuzuleiten, wenn er nicht ausdrücklich der unmittelbaren Übersendung an die Fahrerlaubnisbehörde zustimmt.
Das Gutachten ist zuerst zu überprüfen. Nur dann kann beurteilt werden, ob das Gutachten für das Anliegen des Betroffenen hilfreich ist oder ob es nicht vielmehr Steine statt Brot enthält. Wenn das Fahreignungsgutachten einmal in die Führerscheinakte gelangt, verbleibt es auch dort.
Erst nach kritischer Überprüfung sollte die Entscheidung getroffen werden, ob das Gutachten der Behörde vorgelegt wird. Eine kompetente anwaltliche Beratung wird vorhandene Risiken in einem Fahreignungsgutachten entdecken. Zu beachten ist stets, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Nichtvorlage des Gutachtens innerhalb der gesetzten Frist auf die Nichteignung des Betroffenen schließen darf und schließen wird. Sie wird dann die Fahrerlaubnis entziehen.
Als Ihr MPU Anwalt in Berlin biete ich Ihnen meine kompetente Beratung und Vertretung.