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Ein Fahrverbot ist neben der Geldbuße eine mögliche sog. Nebenfolge. Bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten kommt es i.d.R. zu einem Fahrverbot, bei anderen Ordnungswidrigkeiten wird ein Fahrverbot i.d.R. neben einem Bußgeld ausgesprochen, weil es ein schwerwiegender Verstoß vorlag (z.B. deutliche Geschwindigkeitsüberschreitungen oder bei sog. qualifizierten Rotlichtverstößen). Weiter ist ein Fahrverbot sog. möglich, wenn ein Verstoß wiederholt begangen wurde, obwohl der Verstoß an sich nach Bußgeldkatalog kein sog. Regelfahrverbot nach sich zieht.
Regional ist die Bereitschaft zum Absehen von einem Fahrverbot unterschiedlich. Hier hilft zuweilen ein Dialog mit dem Gericht, es kommt weniger darauf an, dass der Anwalt den Richter oder die Richterin kennt, es kommt auf den Inhalt an. Auch ein Gericht benötigt für die Absehen von einem an sich vorgesehenen Fahrverbot die Zustimmung der Amts- bzw. Staatsanwaltschaft.
Als Anwalt kommt es mir zuallererst auf einen Blick in das Fahreignungsregister an. Wenn die Ahndung an sich nicht zu vermeiden ist, sollte zumindest versucht werden das Fahrverbot zu vermeiden. Hierbei muss man sich auf ein paar Aspekte einstellen. Es muss immer damit gerechnet werden, dass bei einem Verzicht auf das Fahrverbot das Bußgeld verdoppelt wird.
Stellen Sie sich darauf ein, dass es nicht möglich ist, den Verzicht auf die Rechtsfolge Fahrverbot zu „kaufen“. Es besteht kein Wahlrecht zwischen einem Fahrverbot und einem erhöhten Bußgeld. Es reicht nicht aus, wenn vorgetragen wird, man sei dringend auf den Führerschein angewiesen.
Auch die Erklärung des Arbeitgebers, er werde das Arbeitsverhältnis kündigen, wenn der Mitarbeiter ein Fahrverbot erhält, ist nicht wirklich hilfreich. Zum einen wird eine Kündigung wegen eines Fahrverbots von einem Monat vor dem Arbeitsgericht kaum Bestand haben, zum anderen wird das Gericht zahlreiche weitere Sache erfragen, auf die man vorbereitet sein sollte, will man mit seinem Anliegen nicht scheitern.
Bei Ersttätern kann das Fahrverbot hinausgezögert werden (bis zu vier Monate). Ich werde daher fragen, ob und wie viele Urlaubstage noch zur Verfügung stehen, ob und wie lange das Fahrverbot u.U. noch hinausgezögert werden kann, ob die Arbeitsstelle mit dem Öffentlichen Nahverkehr erreichbar ist und warum unbedingt ein Fahrzeug genutzt werden muss.
Die Gerichte verlangen u.U. sogar, dass man sich eines Fahrers bedient, dass man das Fahrverbot (weitestgehend in den Urlaub verschiebt) usw.
Generell lässt sich sagen, dass Mandanten ohne oder mit geringen Vorbelastungen höhere Chancen auf die Vermeidung eines Fahrverbots haben, als „Stammkunden“ bei den Bußgeldbehörden.
Die Gründe, die vorgetragen werden, müssen nachhaltig und überprüfbar sein. Das Fahrverbot muss eine besondere Härte darstellen (über die gewollte Härte hinaus). Wenn es um die Vermeidung eines Fahrverbots geht, helfe ich gerne. Der Versuch ist nicht immer erfolgreich, aussichtslos ist er nicht, wenn auch die Hürden oft sehr hoch sind.