Cannabis als Medizin – Das Medikamtenprivileg – Sanktionen im Straßenverkehr und Konsequenzen für die Fahrerlaubnis

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Der behandelnde Arzt entscheidet über die Art und Weise und Dosis, wie Cannabis als Medzin einzunehmen ist. Hierzu ist im Rahmen der Therapiefreiheit der behandelnde Arzt berechtigt. Es bedarf keiner besonderen Zulassung. Der Patient bezieht das Cannabisarzneimittel auf Grund eines Betäubungsmittelrezepts durch die Apotheke. Daneben gibt es auch die Möglichkeit eine Ausnahmeerlaubnis zum Eigenanbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken zu beantragen.

Nach § 316 StGB gilt:

(1) Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses … anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird … bestraft.

Die Vorschrift setzt voraus, dass der Täter nicht in der Lage ist das Fahrzeug sicher zu führen. Dies bedeutet, dass eine Bestrafung nach § 316 StGB voraussetzt, dass eine Fahrunsicherheit vorliegt. Wenn eine Betrafung nach § 316 StGB erfolgt, wird i.d.R. die Fahrerlaubnis mit der Folge einer Sperrfrist und u.U. einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung vor einer Neuerteilung entzogen.

Hierbei spielt es keine Rolle, ob das berauschende Mittel ein ärztlich verordnetes Arzneimittel ist und bestimmungsgemäß eingenommen wurde.

Kann eine Fahrunsicherheit nicht festgestellt werden, scheidet eine Strafbarkeit und damit eine Entziehung der Fahrerlaubnis aus.

Es kommt grds. noch eine Ahndung gem. § 24a StVG in Betracht.

Dieser lautet (soweit hier von Interesse):

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

 Der Cannabiswirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) ist ein Stoff i.S.d. Anlage zu der o.g. Vorschrift. Wirkung i.S.d. der Bußgeldvorschrift des § 24a StVG ist gegeben, wenn ein Grenzwert von 1 ng/ml THC im Blut nachgewiesen wird. Dies führt grds. zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot. Daneben entscheiden die Fahrerlaubnisbehörden in eigener Zuständigkeit nach Fahrerlaubnisrecht, ob und welche Maßnahmen des Fahrerlaubnisrechts in Betracht kommen. Allerdings ist der wirkungsrelevante Nachweis im Blut dann nicht tatbestandsmäßig, wenn die festgestellte Substanz ausschließlich durch die bestimmungsgemäße Einnahme eines Medikaments in das Blut gelangt ist, sofern die Medikamentierung für eine bestimmte Erkrankung ärztlich verordnet wurde.

Hierbei ist zu beachten, dass Abs. 2 Satz der Vorschrift auf ein Rezept verweist, aus dem die Arzneimittelbezeichnung und auch die Anweisung zur Dosierung vermerkt sein müssen. Damit gilt dieses Priveleg nicht für denjenigen, der sich selbst als Schmerzmittelpatient einstuft.

Der Betroffene sollte sofort auf das Arzneimittelprivileg verweisen. Es ist ratsam das Rezept bzw. eine Rezeptkopie vorweisen zu können. Damit wird zwar der Cannabiskonsum eingeräumt, jedoch besteht ein Anfangsverdacht, der eine Blutprobe rechtfertigt nur dann, wenn davon auszugehen ist, dass die Substanzmitteleinnahme nicht ärztlich verordnet ist oder nicht bestimmungsgemäß erfolgte. 

Fahrerlaubnisrechtlich muss bedacht werden, dass die Fahrerlaubnisbehörden von der Polizei über eine Fahrt und Einfluss von Cannabis informiert werden – unabhängig davon, ob eine Ahndung erfolgt. Das Fahrerlaubnisrecht geht davon aus, dass sowohl die regelmäßige Einnahme von Cannabis als auch die Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt und zur verwaltungsrechtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis führen wird. Nur in Ausnahmefällen kommt in Betracht, dass gleichwohl eine Fahreignung gegeben sein kann, was dann aber auch durch eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung nachzuweisen ist. Zudem ist zu bedenken, dass schon die Erkrankung, die zur Einnahme von Cannabis als Medizin führt, die Fahreignung grundsätzlich in Frage stellen kann.

Das Arzneimittelprivileg schützt u.U. vor einer Sanktion und einem Fahrverbot, fahrerlaubnisrechtlich begibt sich der Cannabis-Patient jedoch gleichwohl auf dünnes Eis, riskiert seine Fahrerlaubnis, die allenfalls dann noch durch Vorlage einer Medizinisch-Psychologische Untersuchung zu vermeiden ist.