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Aus § 23 Abs. 4 StVO geht hervor:
Satz 1: Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Satz 2: Dies gilt nicht in Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1.
Die Ausnahme des Satzes 2 betrifft u.a. Krafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h, weil der Fahrzeugführer und der Mitfahrer einen Schutzhelm tragen muss.
Die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften sind während der Corona-Pandemie nicht angepasst bzw. verändert worden.
Hintergrund der Vorschrift des § 23 Abs. 4 StVO ist, dass die Fahrzeugführerin bzw. der Fahrzeugführer identifizierbar ist, damit bei einer automatischen Verkehrsüberwachung eine Ahndung möglich ist.
Wird gegen § 23 Abs. 4 StVO verstoßen, droht immerhin ein Bußgeld von 60,00 EUR. Ein Punkt im Fahreignungsregister droht bei einem Verstoß gegen § 23 Abs. 4 StVO nicht.
In ganz Deutschland ist der Mund- und Nasen-Schutz (medizinische oder FFP2-Maske) zu tragen, wenn öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden.
Im privaten Pkw sind Gesichtsmasken nicht vorgeschrieben, auch dann nicht, wenn Personen unterschiedlicher Haushalte gemeinsam unterwegs sind. Im Fahrschulunterricht oder bei Fahrprüfungen ist ist der Mund- und Nasen-Schutz sogar Pflicht.
In Berlin, im Saarland und in Sachsen gilt eine Maskenpflicht im Auto vor. Erforderlich ist ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz. Für Berlin und das Saarland gilt dabei: Ausgenommen sind der Fahrer und bei Fahrten im privaten Pkw die Mitglieder des eigenen Haushalts.
Das Tragen eines Mund- und Nasenschutzes verdeckt zwar die Nasen- und Mundpartie, lässt jedoch die Augen noch erkennen. Dies dürfte ausreichend sein, um die Identität feststellen zu können.
Keinesfalls sollte man den Mund- und Nasenschutz tragen, wenn das Fahrzeug ohne Beifahrerin oder Beifahrer geführt wird, hier wird man sich nicht auf Gesundheitsschutz Dritter berufen können. Auch sollte man keinesfalls zum Mund- und Nasenchutz eine Sonnenbrille tragen.
Kann der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin nicht ermittelt werden, droht zudem eine Fahrtenbuchauflage. Die Regelung des § 31a StVZO ist im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie weder verändert worden, noch ist damit zu rechnen.
Gegen ein drohendes Bußgeld wegen eines Verstoße nach § 23 Abs. 4 StVO vorgenangen werden, um eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Auch steht die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage im Ermessen der Behörde.