Wie ist das eigentlich genau …?! Gelten die Geschwindigkeitsbegrenzungen auch für Radfahrer oder nicht?

Geschwindigkeitsbegrenzung 30er Zone

Bild: © Григорий Галасюк /Adobe Stock

Radfahrer unterliegen nicht den allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkungen nach § 3 Abs. 3 StVO; sie gelten ausschließlich für Kraftfahrzeuge. Fahrräder sind jedoch nur Fahrzeuge im Sinne der StVO.

Würde man als Radfahrer bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h geblitzt, droht kein Bußgeld.

Hieraus sollte man jedoch keine falschen Schlüsse ziehen. Abs. 1 des § 3 StVO legt fest:

Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.

Die Vorschrift gilt auch für Fahrzeuge, also für Radfahrer. Radfahrer dürfen also nicht deutlich schneller als die Beschränkung fahren. Gleiches gilt für verkehrsberuhigte Bereiche.

I.ü. droht bei Gefährdung eines Fußgängers im Fußgängerbereich mit (nicht) zugelassenem Fahrzeugverkehr aufgrund unangepasster Geschwindigkeit ein Bußgeld, zudem ein Punkt im Fahreignungsregister, also „in Flensburg“.

Die Tatsache, dass Fahrräder i.d.R. keinen Tacho haben, spielt i.ü. keine Rolle. Dieser zeigt die Geschwindigkeit an, nicht aber, wann eine Geschwindigkeit unangepasst i.S.d. § 1 Abs. 3 StVO ist.

Die Anpassung der Geschwindigkeit gilt selbstverständlich auch für Kraftfahrzeuge im erlaubten Geschwindigkeitsbereich.

Bei den Rädern muss man i.ü. vorsichtig sein:

  • Pedelecs gelten auch nur als Fahrzeuge, ab 25 km/h gibt es keine elektrische Unterstützung mehr.
  • S-Pedelecs (bis 45 km/h Unterstützung) sind Kleinkrafträder (Kraftfahrzeuge) mit Versicherungskennzeichen und Helmpflicht.
  • E-Bikes dagegen fahren zwar nur bis maximal 20 km/h, allerdings rein elektrisch und daher sind sie Kraftfahrzeuge mit Kennzeichenpflicht.

Mit einem S-Pedelec kann man somit einen Geschwindigkeitsverstoß begehen.

Die Unterscheidung Kraftfahrzeug bzw. Fahrzeug spielt auch sonst eine Rolle im Verkehrsrecht. Wer alkoholisiert auf einem Fahrrad (Fahrzeug) wird, dem kann nicht unmittelbar die Fahrerlaubnis entzogen werden, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis nur in Betracht kommt, wenn man alkoholisiert ein Kraftfahrzeug genutzt hat. Gleichwohl riskiert man auf dem Rad die Fahrerlaubnis (wenn man Inhaber einer Fahrerlaubnis ist). Wer ein Fahrzeug (hier reicht ein Fahrrad) mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr führt, muss sich einer Medizinisch-Psychologische Untersuchung stellen. Besteht man diese nicht erfolgreich, wird die Fahrerlaubnis entzogen.