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Ein für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren bekannter Satz, der im Verkehrsrecht ebenso seine Gültigkeit hat. Das musste ich als Anwalt in Berlin immer wieder erleben und könnte hier jede Menge Beispiele aufzeigen, die deutlich machen, dass es richtig ist, den Anwalt frühzeitig einzuschalten und keine Äußerung in der Sache abzugeben, bis dem Anwalt die Akte vorliegt.
Zwei Beispiele:
- Ein älterer Mann stieß beim Ausparken gegen ein anderes Fahrzeug und fuhr weiter. Der Schaden, der an dem hinter seinem Fahrzeug parkenden Auto angerichtet wurde, lag bei über 2.000,00 EUR. Die Polizei schrieben ihn als Halter an und fragte, wer das Fahrzeug an dem betreffenden Tag um 21.00 Uhr gefahren ist. Er antwortete der Polizei, entschuldigte sich und meinte, er „habe das wohl nicht bemerkt“.Er hat mich als seinen Anwalt eingeschaltet. Ich sollte ihn verteidigen, weil ihm vorgeworfen wurde, er habe eine sog. Fahrerflucht begangen. Er fürchtete um seinen Führerschein.Die Akte ergab, dass die Tat aus ca. 30 Metern beobachtet wurde, man habe sich nur ein Kennzeichen merken können, ob ein Mann, eine Frau, das Tatfahrzeug fuhr, könne man nicht sagen.Die Sache wäre eingestellt worden, weil kein Täter so ermitteln gewesen wäre, hätte der Man sich an die goldene Regel oben gehalten und nicht selbst eingeräumt, dass er das Fahrzeug gefahren hat.
- Einem Fahrer wurde mit einem qualitativ guten Foto als Halter gefragt, wer am … um … in Berlin das Fahrzeug mit dem Kennzeichen B- … fuhr. Er hat im Internet gelesen, dass die Polizei die Frage wer als Fahrer in Betracht komme, unverzüglich, also in der Regel innerhalb von zwei Wochen stellen müsse. Die Anfrage des Polizeipräsidenten in Berlin erreichte ihn vier Wochen nach der Tat. Er teilte auf die Fahrermittlungsanfrage mit, er könne sich „nach vier Wochen nicht erinnern, wer am … um … in Berlin das Fahrzeug mit dem Kennzeichen B- … fuhr. Er wurde mit einer Fahrtenbuchauflage belegt. Ich sollte dagegen Widerspruch und wenn nötig Klage einreichen. In der Akte fanden sich mehrere Ansätze, die man hätte verwenden können, um die Fahrtenbuchauflage anzugreifen. Entscheidend war jedoch, dass mit dem qualitativ guten Foto nicht sein Erinnerungsvermögen gefragt war. Man hielt ihm vor, dass es keine Rolle spiele, ob die Anfrage nach zwei oder vier Wochen gestellt wurde, wenn er trotz des guten Fotos nicht den Fahrer benennen könne oder wolle.
Die zwei Beispiele zeigen auf, dass mit der Einlassung schon die Weichen für den weiteren Fortgang der Fälle entscheidend gestellt waren.
Das erste Beispiel zeigt, dass die eigene Aussage des Fahrers vor gewährter Akteneinsicht den Ausgang des Verfahrens vorherbestimmte, das zweite Beispiel zeigt, dass das Internet nicht den Anwalt ersetzen kann.
Ich biete Ihnen meinen Rat und meine Vertretung bzw. Verteidigung gerne an.