Wie ist das eigentlich genau …?! Arbeitsunfähig durch nicht verschuldeten Verkehrsunfall

Verkehrsunfall

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Wenn der Mitarbeiter anlässlich eines von ihm nicht verschuldeten Verkehrsunfalls arbeitsunfähig ist, muss der Arbeitgeber für die Dauer von sechs Wochen seinem Arbeitnehmer den Lohn weiterzahlen, ohne dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt. Der Arbeitgeber ist also verpflichtet, den Lohn für sechs Wochen weiterzuzahlen, erhält aber keine Gegenleistung (Arbeit). Der Mitarbeiter hat einen Anspruch gegen den Versicherer, wegen der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers aber keinen Schaden. Der Arbeitgeber hat den Schaden. Hat er auch keinen Anspruch?

Dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls stehen Ansprüche auf Ersatz der durch den Unfall entstandenen Schäden gegen den Unfallverursacher bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherer zu. Diese umfassen die Schäden „am Blech“, von den Reparaturkosten, Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten u.s.w.

Arbeitgebern ist die Pflicht zur Entgeltfortzahlung natürlich bekannt. Erstaunlich ist, dass vielen Arbeitgebern nicht bekannt ist, dass sie bei einem ausschließlich fremdverschuldeten Unfall ihres Arbeitnehmers einen eigenen Regressanspruch gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geltend machen können, siehe § 6 Engeltfortzahlungsgesetz.

Der Anspruch des verletzten Arbeitnehmers auf Ersatz seines Erwerbsschadens gem. § 6 EFZG geht insoweit und in diesem Zeitpunkt auf den Arbeitgeber über, als dieser für die Dauer des Lohnfortzahlungszeitraums das Arbeitsentgelt weiterzahlt und darauf entfallende Sozialversicherungsbeiträge abführt.

Gemäß § 6 Abs. 2 EFZG hat der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlichen Angaben zu machen, damit er. in der Lage ist, den geleisteten Erwerbsschaden gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung, des den Unfall verursachenden Fahrzeuges geltend zu machen.

Erstattungsfähig sind z.B.

  • der Bruttolohn
  • die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung),
  • vermögenswirksame Leistungen,
  • anteilig Jahreszuwendungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt, Gratifikationen und Jahressonderzahlungen.

Nicht erstattungsfähig sind z.B.

  • Abfindungen,
  • Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung,
  • Beiträge zur privaten Unfallversicherung und
  • Rechtsanwaltsgebühren zur Durchsetzung der Ansprüche des Arbeitgebers.

Bisweilen übernehmen die Haftpflichtersicherer des Unfallverursachers entstande Rechtsanwaltskosten des Arbeitgebers, die entstanden sind, weil er die Ansprüche des Arbeitgebers gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung durchsetzt. Rechtlich ist die Haftpflichtversicherung erst zur Übernahme der Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung des Entgeltfortzahlungsschadens verpflichtet, wenn sich die Haftpflichtsicherung in Verzug befindet.

Wenn der Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden muss, sind das Amts- oder Landgericht, nicht aber das Arbeitsgericht zuständig. Es wird jedoch zumeist kein Rechtsstreit erforderlich werden, wenn die Haftung der Haptpflichtversicherung für den entstandenen Unfalll ohnehin feststeht.

Auch wenn der Arbeitgeber die enstehenden Rechtsanwaltsgebühren von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht verlangen kann, ist es für ihn lukrativer den Schaden durchzusetzen, als einfach nur seiner Entgeltfortzahlungspflicht nachzukommen.