Verbotene Kraftfahrzeugrennen

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Am 01.03.2018 hob der BGH ein Urteil des Landgerichts Berlin auf, mit dem zwei Angeklagte wegen Mordes verurteilt wurden, weil bei einem Fahrzeugrennen, dass sie mit ihren Fahrzeugen auf der Tauentzienstraße in Berlin durchführten, eine Person zu Tode kam.

Der BGH hat die Strafsache an eine andere Kammer des Landgerichts Berlin zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. der BGH hat i.ü. nicht ausgeführt, dass ein Mord in derartiger Fallkonstellation nicht in Betracht kommen kann und er hat auch die bestehenden Haftbefehle gegen die Verurteilten nicht etwa aufgehoben. Die Presseerklärung des BGH zu den drei am 01.03.2018 entschiedenen Revisionen finden Sie hier. Aus dieser Presseerklärung wird deutlich, dass der BGH nicht davon ausgeht, dass er die dort entschiedenen Fälle als Kavaliersdelikte einstuft.

Ohne solche Folgen (Tod, schwere Verletzungen) konnte illegale Fahrzeugrennen bisher nur als Verkehrsordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße und Fahrverbot geahndet werden.

Der Gesetzgeber hat reagiert und den Straftatbestand des § 315d StGB neu geschaffen. Die Vorschrift stellt das Ausrichten, das Durchführen und die Teilnahme (als Kraftfahrzeugführer) an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen unter Strafe. 

Neben dem Rennen wurde auch das Rasen als Straftat ausgestaltet. Wer sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, macht sich ebenfalls strafbar. Die Vorschrift erfasst somit den sog. Einzelraser. Das Gesetzt ist also auch dann anwendbar, wenn ein Rennen (an dem mindestens zwei Personen beteiligt sein müssen) entweder nicht vorliegt oder aber nicht nachgewiesen werden kann.

Es kommt überhaupt nicht darauf an, dass sich ein Mensch zu Tode kommt oder verletzt wird. Die Strafbarkeit wird schon mit der abstrakten Gefährlichkeit des Rennens und des Rasens begründet. Wird jedoch eine Person getötet oder verletzt, ist der Strafrahmen deutlich höher; die Tat wird zum Verbrechen.

Nicht nur der Gesetzgeber hat reagiert, auch die Polizeibehörden haben Sondereinheiten geschaffen, die sich um illegale Autorennen und um Raser kümmern. Es werden durch die Polizei Videos gefertigt und mit modernster Elektronik ausgestattete Fahrzeuge (der Täter!) haben die Beweismittel zu ihrer eigenen Überführung quasi an Bord. 

Es droht aber nicht nur Strafe. 

Wer wegen einer Tat nach § 315d StGB bestraft wird, dem wird regelmäßig die Fahrerlaubnis entzogen. 

Das neue Recht geht also nicht mehr von einem Fahrverbot aus, die Fahrerlaubnis wird komplett entzogen. Mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis wird auch eine sog. Sperrfrist verhängt. Vor Ablauf dieser Sperrfrist ist eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis ausgeschlossen. Es ist zu erwarten, dass die verhängten Sperrfristen bei Verurteilungen nach § 315d StGB deutlich höher ausfallen werden, als z.B. nach Trunkenheitsfahrten.

Es geht sogar noch weiter: 

§ 315f StGB bestimmt: Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4 oder 5 bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Das benutzte Kraftfahrzeug kann sogar eingezogen werden, wenn es nicht einmal im Eigentum des Täters steht. 

Der Einzelraser muss sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegen, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. 

Eine nicht angepasste Geschwindigkeit ist u.U. schnell erreicht und eine nicht angepasste Geschwindigkeit ist auch dort möglich, wo nicht einmal eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt. 

Gerade das Einzelrasen wird Probleme aufwerfen. Beispiele: X fährt mit seinem Motorrad auf einer sich durch die Landschaft schlängelnden Landstraße mit 140 km/h. Ein Gutachter führt später aus, dass mit diesem Motorrad bei den damaligen Wetterverhältnissen dort die maximal mögliche Geschwindigkeit 150 km/h (ohne zu verunfallen) betrug. Das Motorrad hat eine Maximalgeschwindigkeit von ca. 250 km/h. Fuhr X um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen? X beließ es bei 140 km/h, weil es das aus seiner Sicht die Höchstgeschwindigkeit dort war, die er sich dort zutraute. Ist höchstmöglich das Gleiche wie möglichst hoch? X wollte einen Termin nicht verpassen. Es fuhr nur deshalb so schnell, es kam ihm nicht darauf an, eine Maximalgeschwindigkeit zu erreichen, die dort möglich war. Fuhr er so schnell, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen?

Es wird zu weiteren Problemen kommen. 

X und Y liefern sich auf der AVUS ein Rennen. Die Polizei verfolgt beide Fahrzeuge. An der nächsten Abfahrt fährt X ab. Die Polizei entscheidet sich zu seiner Verfolgung uns lässt das Fahrzeug des Y weiterfahren. Vom Fahrzeug des Y hat man nur das Kennzeichen und findet heraus, dass der Y der Halter dieses Fahrzeug ist. Das abgestellte Fahrzeug wird später gefunden. Die Staatsanwaltschaft versucht den X zu einem „Deal“ zu überzeugen. Wenn er einräumt, dass er sich das Rennen mit dem Y geliefert hat, werde sie auf die Einziehung seines Fahrzeugs verzichten. Was wird X wichtiger sein, seine Freundschaft zu Y oder sein eigenes Fahrzeug? 

§ 315d StGB wird jede Menge „Sprengstoff“ liefern, enthält eine Fülle materiell-rechtlicher Schwierigkeiten und wird auch prozessual Probleme aufwerfen. Hier gilt es, die Akten (und eventuelle Videos) zu sichten und das maximal Mögliche – nicht die maximal mögliche Geschwindigkeit! – herauszuholen.