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Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h kann angeordnet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Sie sind möglich z.B. aus Gründen der Verkehrssicherheit, der Luftreinhaltung oder des Lärmschutzes. M.a.W. sie sind möglich, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine gesteigerte Gefahrenlage besteht.
- 45 Abs. 1 c) StVO regelt:
„Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an.“
Sie dürfen sich nicht auf Straßen des überörtlichen Verkehrs oder weitere Vorfahrtsstraßen erstrecken. Weiter dürfen keine Kreuzungen mit Lichtsignalanlagen vorhanden sein. Es sei denn, sie wurden vor dem 01.11.2000 mit Lichtzeichenanlagen angeordnet, soweit sie dem Fußgängerschutz dienen. Sonst muss auf die 30er Zone verzichtet werden oder die Lichtzeichenanlagen sind abzubauen. In 30er Zonen gilt i.d.R. rechts-vor-links. Es dürfen keine Schutzstreifen für Radfahrer vorhanden ein oder benutzungspflichtige Radwege. Ferner sind Fahrstreifenbegrenzungen (durchgezogene Linie) oder Leitlinien (gestrichelte Linie) in einer 30er Zone tabu.
Wird gegen die Geschwindigkeit verstoßen, sind die Rechtsfolgen identisch. Hier kann häufig damit argumentiert werden, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 km/h frisch eingerichtet wurde (jedenfalls dann, wenn nicht auch gegen Tempo 50 km/h deutlich verstoßen wurde.
An Tempo 30 mit dem Zusatz Lärmschutz oder Luftreinhaltung gilt i.ü. auch für elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die StVO unterscheidet nicht nach Antriebsart, zudem besteht durch schnellerfahrende Fahrzeuge ein sog. Mitzieheffekt.