© Bild von Herr Loeffler auf Adobestock
Seit Juni 2015 ist da Elektromobilitätsgesetz (EmoG) in Kraft.
Das Gesetz bestimmt, welche Fahrzeuge bevorzugt werden können, welche Privilegien möglich sind und wie die Kennzeichnung der Fahrzeuge zu erfolgen hat. Damit besteht die Möglichkeit, Elektrofahrzeuge in folgenden ereichen zu bevorzugen:
- Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen,
- Nutzung von öffentlichen Straßen oder Wegen, die besonderen Zwecken gewidmet sind (Sonderspuren),
- Zulassung von Ausnahmen bei Zufahrtbeschränkungen oder Durchfahrtverboten und
- der (Teil-) Erlass von Gebühren bei der öffentlichen Parkraumbewirtschaftung.
Damit ein Elektrofahrzeug bevorrechtigt werden kann, muss es das sog. E-Kennzeichen führen. Im Anschluss an die Nummernkombination steht der Buchstabe „E„. Das Kennzeichen gilt für
- vollelektrische und wasserstoffbetriebene Fahrzeuge sowie
- für Hybridfahrzeuge, wenn diese rein elektrisch mindestens 40 km zurücklegen können oder höchstens 50 Gramm CO₂je Kilometer ausstoßen.
E-Kennzeichen dürfen also ausschließlich für Elektrofahrzeuge, Plug-In-Hybride und Brennstoffzellenautos ausgegeben werden.
- In einigen Städten wurde umgesetzt, dass Sie mit einem E-Kennzeichen die Busspur mitbenutzen dürfen, was im Berufsverkehr ein echter Vorteil ist.
- Ein anderes Privileg sind vergünstigte oder kostenfreie Parkplätze für Elektrofahrzeuge. Diese sind mitunter speziell gekennzeichnet und dürfen nur mit E-Kennzeichen genutzt werden.
- Möglich ist außerdem, dass Autos mit E-Kennzeichen von Zufahrtsbeschränkungen und Durchfahrtsverboten ausgenommen sind.
- Die Kommunen bzw. Städte dürfen auch kostenfreie Ladestationen für Elektroautos anbieten.
Die Städte bzw. Kommunen entscheiden selbst, welche Sonderrechte sie einräumen. Prüfen Sie daher immer im Einzelfall in Ihrer Stadt oder Kommune, was Sie dürfen und was nicht.
Es wäre somit falsch, wenn Sie davon ausgehen, mit einem Elektrofahrzeug dürfe man die Busspur benutzen. In Berlin z.B. dürfen Elektroautos ausschließlich während des Ladevorgangs an Ladesäulen kostenlos parken. Weitere Privilegien für Elektroautos gibt es in Berlin nicht.
Bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung mit dem Zusatzschild „Lärmschutz“ gilt, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung auch für Elektrofahrzeuge gilt, weil es sich um ein sogenanntes erläuterndes Schild. Es gibt den Grund an, warum hier ein Tempolimit besteht und schränkt dieses nicht ein.