Wie ist das eigentlich genau …?! Der Unfallschaden am Elektrofahrzeug – (Keine) Besonderheiten?!

Elektrofahrzeug

Bild: ©Michael Flippo /Adobe Stock

Bei Blechschäden treten i.d.R. keine Besonderheiten auf. Ganz anders sieht das aus, wenn ein sog. Totalschaden vorliegt.

Wenn Eigentum am Fahrzeug und Eigentum am Akku auseinanderfallen (z.B. weil der Akku gemietet ist) gibt es u.U. zwei Geschädigte. Den Eigentümer des Fahrzeugs und den Vermieter des Akkus. Beim Fahrzeugschaden gibt es keine Besonderheiten. Beim Totalschaden muss der Akku ausgebaut werden. Die Kosten stellen einen Schaden dar, der dem Vermieter des Akkus entsteht und die er vom Unfallverursacher beanspruchen kann. Ist der Akku sogar beschädigt, hat der Eigentümer des Akkus weiteren Schaden. Ansonsten gilt – wie üblich beim Totalschaden – i.d.R. Wiederbeschaffungswert (ohne Akku) abzüglich Restwert (ebenfalls ohne Akku). Den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Akkus festzustellen, ist dabei Sache des Akku-Vermieters, denn es ist immer Aufgabe des Geschädigten, die Höhe des Schadens zu beziffern.

Es ist der Mietvertrag des Akkus in Augenschein zu nehmen. Es kann so sein, dass der Geschädigte Fahrzeugeigentümer alle abgezogenen Ansprüche im eigenen Namen gegen den Unfallverursacher und seine Versicherung geltend machen kann und er diesen Schaden dann an den Vermieter weiterleiten muss.

Der Geschädigte Fahrzeugeigentümer sollte darauf achten, dass er nicht irrtümlich den ihm nicht gehörenden Akku an einen Restwertaufkäufer mit veräußert.

Fallen Eigentum am Fahrzeug und am Akku nicht auseinander, entstehen keine Besonderheiten.

Im Hinblick auf die Umweltprämie muss beachtet werden, dass die BAFA die Umweltprämie zurückfordern kann und wird.

Derzeit gilt:

  • Das Fahrzeug muss im Inland mindestens sechs Monate auf die Antragstellerin oder den Antragsteller erstzugelassen sein, um sie zu erhalten.
  • Beim Fahrzeugleasing erhöht sich die Mindesthaltedauer bei einer Leasingdauer von zwölf Monaten bis einschl. 23 Monate auf zwölf Monate und bei über 23 Monaten auf 24 Monate.

Im Einzelfall kann sinnvoll sein, mit einer Abmeldung des Elektrofahrzeugs abzuwarten, bis die Mindesthaltedauer erreicht ist.

Die Umweltprämie hat keinen Einfluss auf den Wiederbeschaffungswert. War das Elektrofahrzeug beim Kauf als Neu- oder Gebrauchtwagen Objekt einer Umweltprämie, hat der Käufer vom Staat eine Zuwendung für das umweltpolitisch erwünschte Verhalten bekommen und insoweit keinen Schaden erlitten.

Ein Gebrauchtfahrzeug kann vom Umweltbonus der BAFA nur dann profitieren, wenn das Fahrzeug nicht bereits als Neuwagen gefördert wurde. Der Umweltbonus kann also für förderfähige Fahrzeuge nur einmal beantragt und bewilligt werden. Förderfähig sind junge gebrauchte Fahrzeuge nur dann, wenn sie maximal zwölf Monate erstzugelassen gewesen sind und eine maximale Laufleistung von 15.000 Kilometern aufweisen.

Gebrauchte Elektrofahrzeuge sind rar, so dass ein vergleichbares Fahrzeug oft nicht in der räumlichen Nähe des Geschädigten gefunden wird. Kann der Geschädigte ein Fahrzeug wie sein beschädigtes am lokalen Markt nicht finden und kauft er das Ersatzfahrzeug daher entfernt seinem Wohn- oder Geschäftsort, kann er die dabei entstandenen Überführungskosten vom gegnerischen Haftpflichtversicherer ersetzt verlangen. Er muss dann allerdings tatsächlich ein vergleichbares Fahrzeug erwerben.