© Kadmy – Fotolia.com
Die Haftung des Fuhrparkleiters betrifft in erster Linie Fuhrparkleiter selbst, weniger die Arbeitnehmer im Betrieb, also z.B. die Nutzer von Dienstwagen. Auch ist für mich immer wieder erstaunlich, dass die Unternehmer sich mit Fragen des Fuhrparks nicht oder nur am Rande befassen. Sie haben i.d.R. nicht verinnerlicht, dass die Haftung des Fuhrparkleiters untrennbar mit der eigenen Haftung des Unternehmers für den Fuhrpark verbunden ist.
Jeder, der schon mal in ein Seminar für Fuhrparkleiter besucht hat, kennt den Satz, dass der Fuhrparkleiter gerade zu mit einem Bein im Knast stünde. Ich musste noch keinen Fuhrparkleiter in der JVA besuchen. Vielfach gewinne ich auch den Eindruck, dass diese Sorgen nicht zerstreut werden, sondern mit der Sorge Geld verdient werden soll.
Wichtig ist das das nötige Rüstzeug für einen reibungslos arbeitenden Fuhrpark. Dies ist im Interesse des Unternehmers und des Fuhrparkleiters selbst.
Schon bei der Frage, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag für den Fuhrparkleiter erforderlich ist, herrscht vielfach Unsicherheit, ob und wie oft Führerscheinkontrollen durchzuführen sind u.v.m.
Der Unternehmer ist mit der Fuhrparkleitung i.d.R. zufrieden, wenn er von Problemen aus dem Fuhrparkbereich nichts oder möglichst wenig hört. Der Mitarbeiter hat auch seine Interessen: Ihm würde es u.U. nutzen, wenn die Fahrermittlungsanfrage nicht mit seinem Namen beantwortet wird, sondern unbeantwortet bleibt.
Zwischen den Stühlen sitzt: Der Fuhrparkleiter!
Mein anwaltlicher Ausbilder brachte mir bei, dass ich bei all meiner Arbeit immer daran zu denken habe, dass ich auch Anwalt in eigener Sache sein muss. Dies gilt im übertragenen Sinne für den Fuhrparkleiter nicht anders. Auch er muss seine Pflichten nicht nur wahrnehmen, er sollte sie sorgfältig dokumentieren.
Es macht einen erheblichen Unterschied ob Ihr Fuhrpark im Wesentlichen aus geleasten Fahrzeugen besteht oder ob ein Fahrzeugpool verwaltet wird.
Ein guter Dienstwagenüberlassungsvertrag liegt nicht vor, wenn man auf Grund seiner Gestaltung einen Rechtsstreit gewinnt, er liegt vor, wenn es gar nicht er zu einem Rechtsstreit kommt.
Ein solcher muss berücksichtigen, wenn die Arbeitgeberin eine GmbH ist, der Mitarbeiter den Wagen auch privat nutzen darf (auch seine Frau), gleichzeitig aber der Wagen nach drei Jahren dem Leasinggeber mit max. 40.000 km zurückgegeben werden soll (als Nichtraucherfahrzeug).
Gerne biete ich Ihnen in Ihrem Unternehmen (zugeschnitten auf Ihren Fuhrpark) sog. inhouse-Schulungen an, bei denen im optimalen Fall Unternehmer, Fuhrparkverantwortlicher und z.B. ein Mitglied des Betriebsrats mit mir an einem Tisch sitzen. Dies biete ich gerne an – bundesweit.
In vielen Fällen haben sich daraus langjährige Kooperationen entwickelt, sei es bei einer Unfallabwicklung, einer Vertragsgestaltung, bei einem Rechtsstreit oder auch nur bei einem Telefonat zu einer speziellen Frage.
Immer wieder bin ich erstaunt, wenn es um die Frage der Kosten geht. Natürlich kostet eine inhouse-Schulung Geld, gleiches gilt für die Ausarbeitung eines tragfähigen Dienstwagenüberlassungsvertrages. Ein Regress-Fall ist bedeutend teurer, ein selbst zusammengeflickter Dienstwagenüberlassungsvertrag aus dem Internet stellt sich vielleiht als „unbrauchbar“ heraus und führt im Zweifel nicht zum gewünschten Ergebnis. Ist er anwaltlich ausgearbeitet, muss der Anwalt für das Vertragswerk rechtlich einstehen, im Zweifel seine Berufshaftpflichtversicherung.
Sie können mich gerne ansprechen, Sie erreichen mich, siehe:
Mit freundlichen Grüßen
Feiertag, Rechtsanwalt
Nachfolgend ein kurzer Überblick zur Haftung im Fuhrpark:
Die Haftung des Unternehmers und des Fuhrparkleiters im Überblick
Begründung der Haftung durch:
- Arbeitsvertrag als Fuhrparkleiter (auch neben der Erfüllung anderer Aufgaben möglich)
- langandauernde tatsächliche Pflichtenübernahme als Fuhrparkleiter
Die unternehmerische Haftung für den Fuhrpark, rechtliche Verankerungen:
- Zivilrechtliche Halterhaftung
- Strafrechtliche Pflichten als Halter (siehe Führerscheinkontrollen)
- Ordnungswidrigkeitenrecht
- Versicherungsrecht (insb. Obliegenheiten)
- Leasing/Finanzierung
- öffentlich-rechtliche Pflichten, z.B. durch Fahrtenbuchauflagen, gerichtet an den Halter
- Arbeitsschutzbestimmungen, z.B. durch die DGUV Vorschrift 70
Je nach Größe des Unternehmens besteht ein Interesse des Unternehmers daran, diese Pflichten durch die Fuhrparkleitung ausüben zu lassen. Bei größeren Fuhrparks besteht die rechtliche Pflicht, seinen Fuhrpark so zu verwalten, dass die Wahrnehmung der aus o.g. Rechtsgebieten resultieren Pflichten gewährleistet ist. Hier ist keine feste Größe des Fuhrparks entscheidend. Niemals ist eine Entschuldigung mit der Menge der Aufgaben und der Größe des Fuhrparks möglich – im Gegenteil: Gefahr des Organisationsverschuldens (§ 130 OWiG).
Der Unternehmer wird vom Gesetz angesprochen z.B. als
- Halter
- Unternehmer
- Fahrzeugbetreiber
- Arbeitgeber
Weiterleitung der rechtlich begründeten Pflichten durch Delegation (Pflichtenübertrag) der Haftung an den Fuhrparkleiter. Wichtig ist hierbei:
- es werden die Pflichten übertragen (nicht z.B. die Haltereigenschaft)
- es erfolgt eine Haftungserweiterung auf den Fuhrparkleiter (neben dem Unternehmer), niemals folgt durch die Delegation der Verantwortung eine vollständige Haftungsbefreiung des Unternehmers (hierzu verleiben bei ihm immer sog, Kontroll- und Überwachungspflichten)
Voraussetzungen einer wirksamen Pflichtendelegation des Unternehmers an den Fuhrparkleiter
- Pflichten, die übertragen werden, müssen klar geregelt werden (Umfang und Inhalt). Vorsicht: „klar“ bedeutet nicht zwingend schriftlich!
- Pflichtenadressat (der Fuhrparkverantwortliche) muss hinsichtlich der Überwachung und Durchsetzung der ihm übertragenen Pflichten Eigenverantwortlichkeit haben
- Fuhrparkleiter muss fachlich geeignet sein
- Überwachungs- und Kontrollpflichten des Unternehmers gegenüber dem Fuhrparkleiter bestehen fort
Bei unwirksamer Pflichtendelegation gilt:
- Alle Haftungsrisiken bleiben beim Unternehmen
- Unklarheiten gehen zu Lasten des Unternehmens
Unternehmen hat ein vitales Interesse an wirksamer Pflichtendelegation auf den Fuhrparkleiter
Generell gilt:
Die o.g. Pflichten können auf verschiedene Personen übertragen werden
Pflichten können durch einen Fuhrparkleiter kraft seiner Eigenverantwortlichkeit auf weitere Personen delegiert werden, auch hierbei gilt: Es muss klar geregelt sein, welche Pflichten (weiter-) übertragen werden.
Es handelt sich nicht um eine Pflichtendelegation, wenn der Unternehmer bzw. der Fuhrparkleiter sich zur Wahrnehmung seiner Pflichten der Hilfe Dritter bedient, z.B. durch den Einsatz einer sog. elektronischen Führerscheinkontrolle. Hier bleibt der Unternehmer bzw. der Fuhrparkleiter als Halter in der Pflicht (z.B. der Führerscheinkontrollpflicht) und kann sich wegen Verletzung seiner Pflichten nicht mit Fehlern des Erfüllungsgehilfen entlasten.