Foto: © jaruek – Fotolia.com
Nach einem Verkehrsunfall stellt sich die Frage, ob ein Kfz-Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben werden sollte oder ob es Kostenvoranschlag ausreicht.
Mit einem Kostenvoranschlag sichert eine bestimmte Werkstatt zu, eine Reparatur zu einem bestimmten Preis durchzuführen. Diese dürfen dann (im Fall der tatsächlichen Durchführung der Reparatur) grundsätzlich nicht um mehr als ca. 10 bis 15 % überschritten werden.
Ein Gutachten eines Kfz-Sachverständigen hat demgegenüber eine deutlich höhere Beweiskraft und ist mit Lichtbildern versehen, die den Schaden dokumentieren. Mit Hilfe des Kfz-Sachverständigengutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges belegt werden. Dies hilft insbesondere bei Streit um Ersatzansprüchen wegen Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten. Wenn Sie das verunfallte und reparierte Fahrzeug später weiter veräußern, sind Sie hinsichtlich des Vorschadens offenbarungspflichtig. Sie gehen jeglichen Problemen aus dem Weg, wenn Sie das (damals) erstellte Kfz-Sachverständigengutachten vorlegen und die Vorlage auch im Kaufvertrag dokumentieren.
Ein Kostenvoranschlag enthält keine Angaben zu einer Wertminderung, zum Restwert des verunfallten Fahrzeugs und zum Nutzungsausfall, der entsteht, wenn eine Reparatur durchfügeführt wird.
Es steht Ihnen frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Feststellung von Schadenshöhe und -umfang zu beauftragen. Beachten Sie bitte, dass Sie die Wahl des Gutachters treffen und nicht die Haftpflichtversicherung der Gegenseite, die ihre, nicht Ihre Interessen vertritt.
Es steht Ihnen grds. frei, einen Kfz-Sachverständigen Ihrer Auswahl zur Feststellung von Schadenumfang und Schadenshöhe und zur Beweissicherung zu beauftragen.
Ein Kfz-Gutachten stellt nur dann einen Verstoß gegen die sog. Schadensminderungspflicht dar, wenn ein Bagatellschaden vorliegen. Da es für Sie i.d.R. schwer einschätzbar ist, ob die Wertgrenze von ca. 750,00 EUR für einen Bagatellschaden unter- oder überschritten wird, fertigt der Kfz-Sachverständige i.d.R. nur einen Kostenvoranschlag an, wenn die Grenze nicht erreicht wird, so dass Sie keine Probleme in dieser Hinsicht zu erwarten haben.
Ich kann von Fällen berichten, in denen der Geschädigte, kaum hatte sich der Unfall ereignet, schon einen gestellten Mietwagen von der gegnerischen Versicherung vor der Tür hatte und äußerst zuvorkommen regulierte, nur eben nicht alle Schadenspositionen.