Was das Arbeitsrecht mit dem Straßenverkehrsrecht zu tun hat?!

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In meinem beruflichen Alltag sehr viel! Nur drei Beispiele hier:


1. Bei einer Trunkenheitsfahrt, bei einer Fahrt unter dem Einfluss von Drogen oder bei acht oder mehr Punkten wird i.d.R. die Fahrerlaubnis entzogen. Schon das Erreichen der Schwelle von acht oder mehr Punkten im Flensburger Fahreignungsregister bewirkt, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird, es handelt sich nicht nur um ein Fahrverbot. Eine Neuerteilung ist erst nach Ablauf einer Sperrfrist erreichbar. Ist dies Sperrfrist abgelaufen, ist damit noch keineswegs die Neuerteilung der Fahrerlaubnis erreicht. Selbst wenn keine Sperrfrist vorliegt, ist eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis oft an das erfolgreiche Bestehen einer Medizinisch-Psychologische Untersuchung geknüpft (bei Entziehung der Fahrerlaubnis auf Grund des Punktestandes und häufig nach Entziehungen der Fahrerlaubnis wegen Alkohol am Steuer. Für den Arbeitgeber bedeutet dies nicht, dass er sich nach Ablauf der Sperrfrist darauf verlassen kann, dass sein Arbeitnehmer wie zuvor gewohnt (also mit dem Führerschein in der Tasche) zur Arbeit erscheinen wird.


Mit anderen Worten:


•    Der Arbeitgeber wird überlegen das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zu kündigen, umgekehrt 
•    wird der Arbeitnehmer wird zumeist versuchen die Kündigung abzuwenden.


Genau hier ist eine Nahtstelle zwischen dem Arbeitsrecht und dem Straßenverkehrsrecht. Hier ist es natürlich von Vorteil, wenn man sich in beiden Rechtsgebieten „zu Hause fühlt“ und entsprechende Mandate sowohl auf Seiten des kündigenden Arbeitgebers als auch des auf Seiten des Arbeitnehmers bearbeitet hat.
Im Vorfeld z.B. einer Entziehung der Fahrerlaubnis muss das Register geprüft werden und es müssen die zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft werden, um das Erreichen der Schwelle von acht Punkten zu vermeiden.


2. In Unternehmern werden Dienstwagen überlassen, nicht selten auf keiner Rechtsgrundlage oder aber nicht auf Basis einer ausreichenden Rechtsgrundlage. Hier bietet sich an, dass für das Unternehmen und den Mitarbeiter ein Dienstwagenüberlassungsvertrag ausgearbeitet und entworfen und von den Parteien unterzeichnet wird.


Es birgt Streitpotential, wenn

•    es sich bei dem Dienstwagen um ein Leasing-Fahrzeug handelt, der Mitarbeiter das Fahrzeug auch privat nutzen darf, dieses Fahrzeug aber zum Ablauf der Leasingzeit 60.000 km Laufleistung statt der vereinbarten 50.000 km Laufleistung hat oder
•    der Dienstwagen privat genutzt werden darf und genutzt wird, ein Unfall durch einen Angehörigen verursacht wird und dann die Vollkaskoversicherung einwendet, nur der Arbeitnehmer in Person sei der berechtigte Fahrer und man werde deshalb nicht leisten.


Gerade hier ist die Ausarbeitung eines auf das Unternehmen zugeschnittenen Dienstwagenüberlassungsvertrages für den Arbeitgeber und für den Arbeitnehmer bedeutend sicherer und zumeist Streit vermeidend.


3. Unternehmen mit einem eigenen Fuhrpark benötigen einen Fuhrparkleiter. Er steht haftungsrechtlich dem Halter gleich, wenn verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind. Der Unternehmer möchte sich von Haftung entlastet wissen, der Arbeitnehmer will den Umfang seiner Verantwortung und damit das Risiko seiner Haftung einschätzen können. Hierzu ist ein solide ausgearbeiteter Arbeitsvertrag für den Fuhrparkleiter ein „Muss“, alles andere ein Tanz auf der Rasierklinge. 

Meine Beratung und Vertretung biete ich Ihnen an genau diesen Schnittstellen des Arbeits- und Straßenverkehrsrechts gerne an.