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A fährt bei Rot (Rotlichtphase länger als eine Sekunde) von Bonn nach Köln und wird später auf der Fahrt zurück von Köln nach Bonn telefonierend von der Polizei angehalten. Er erhält zwei Bußgeldbescheide. Es ergeht ein Bußgeldbescheid mit einem Fahrverbot und zwei Punkten im Flensburger Fahreignungsregister für den Rotlichtverstoß, es folgt ein weiterer Bußgeldbescheid wegen des Handyverstoßes, der einen weiteren Punkt nach sich zieht.
Die Reise von Bonn nach Köln und zurück führte somit zu drei Punkten im Fahreignungsregister.
Fährt A von Köln nach Bonn nach Köln und fährt telefonierend bei Rot (Rotlichtphase länger als eine Sekunde) über die Ampel, erhält er ein erhöhtes Bußgeld, das höher ausfällt als „nur der Rotlichtverstoß, nicht aber die Summe der beiden Bußgeldbescheide im ersten Fallbeispiel erreicht. Zudem erhält er im zweiten Fall zwei Punkte im Fahreignungsregister.
Grund: Im zweiten Fall wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt. Im ersten Fall liegen mehrere Handlungen vor. Hier werden die Punkte addiert.
Es gibt weitere Auswirkungen:
A fährt mit einer Blutalkoholkonzentration i.H.v. 0,89 ‰ gegen ein parkendes Auto, das er beschädigt. Er steigt aus, sieht sich kurz den Schaden an und beschließt weiterzufahren. Dies macht er, weil sonst seine Alkoholisierung offenbar wird. Er hat eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs begangen, er hat weiter eine Verkehrsunfallflucht verwirklicht und ist dann alkoholisiert weitergefahren.
Hierbei ist zu fürchten, dass er wegen zweier Alkoholfahrten und der Verkehrsunfallflucht verurteilt wird, die zweite Alkoholfahrt ist zudem vorsätzlich begangen. Der Verkehrsunfall hat ihm seine alkoholbedingte Fahrunsicherheit nachhaltig vor Augen geführt.
Es gibt sogar noch weitere Auswirkungen:
Im § 13 FEV ist normiert, dass der Ersttäter, der ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ und mehr führt, eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung absolvieren muss.
In § 13 FEV ist ebenfalls normiert, dass eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung absolvieren muss, wer wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat – von einer Alkoholmindestmenge ist dort i.ü. nicht die Rede!
Die Gründe, bei denen eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung anzuordnen ist bzw. angeordnet werden kann, finden Sie hier.
Sieht man die Fahrt gegen das parkende Auto und die anschließende Weiterfahrt als Führen eines Fahrzeugs an, wird keine Medizinisch-Psychologische Untersuchung angeordnet. Er hatte eine Blutalkoholkonzentration von 0,89 ‰. Stellt man sich auf den Standpunkt, dass die Weiterfahrt eine weitere Zuwiderhandlung ist, wird eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung angeordnet, weil widerholt eine Zuwiderhandlung unter Alkoholeinfluss begangen wurde.
Wie wäre es, wenn A nicht gegen ein parkendes Auto gefahren wäre, sondern die Fahrt kurz an einer Raststätte unterbrochen hätte und dann weitergefahren wäre?
Die fahrerlaubnisrechtliche Rechtsprechung stellt sich auf folgenden Standpunkt:
Es ist danach zu differenzieren, ob bei natürlicher Betrachtungsweise aus der nach einer Unterbrechung fortgesetzten bzw. wiederaufgenommenen Trunkenheitsfahrt in der Gegenüberstellung mit der vorangegangenen Trunkenheitsfahrt ein wesentlicher zusätzlicher Gefahrenverdacht ersichtlich geworden ist. Dies wird in aller Regel dann zu bejahen sein, wenn die vorherige Fahrtunterbrechung nicht aus einem beliebigen Grund erfolgt ist, etwa einer kurzen Rast, einem Tankvorgang oder einer sonstigen beiläufigen Besorgung, sondern weil – etwa – dem Betroffenen bewusst geworden ist, dass seine alkoholbedingte Beeinträchtigung doch deutlich größer ist, als sich ihm das beim ersten Fahrtantritt dargestellt hat. Insbesondere wenn die Fahrtunterbrechung auf einem vom Betroffenen verursachten Verkehrsunfall beruht, kommt in der nachfolgenden Fortsetzung der Fahrt eine zusätzliche Fehlhaltung und entsprechend ein heraufgesetzter Gefahrenverdacht zum Ausdruck, weil dieser selbst eine schon realisierte Gefährdung nach kurzer Besinnung fortsetzt und damit eine besondere zusätzliche Gleichgültigkeit gegenüber den Erfordernissen der Sicherheit des Straßenverkehrs an den Tag legt.
Fazit:
Im Ordnungswidrigkeitenrecht und im Verkehrsstrafrecht muss der Verteidiger stets die Punkte im Auge haben.
Bei der Verteidigung einer Verkehrsunfallflucht unter Einfluss von Alkohol muss der Verteidiger auch mit bedenken, ob später eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung zu befürchten ist und ob er durch seine Verteidigung dies möglicherweise verhindern kann. Jedenfalls darf man sich nicht vorschnell in Sicherheit fühlen, nur weil man vermeintlich Ersttäter ist und die Schwelle von 1,6 ‰ BAK nicht erreicht hat.
Die geschilderten Fälle verdeutlichen, dass eine sachgerechte Vertretung des Mandanten im Verkehrstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht erfordert, dass spätere, fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen berücksichtigt werden.