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Als Halter eines kann es dazu kommen, dass Ihnen eine sog. Fahrermittlungsanfrage zugeht.
Sie werden als Halter angeschrieben, weil die zuständige Behörde Sie als Halter eines Fahrzeugs ausfindig gemacht hat und Sie werden gebeten der Behörde mitzuteilen, wer am … mit dem Fahrzeug … auf einer bestimmten Straße
– zu schnell gefahren ist,
– bei Rot über eine Ampel gefahren ist
– o.ä.
Dies kann mehrere Gründe haben. U.U. enthält das Anschreiben ein Foto, das ist aber nicht notwendig.
Die Behörde schreibt Sie z.B. als Halter an, weil
– auf dem Foto erkennbar eine Person eines anderen Geschlechts erkennbar ist, Sie also ausscheiden,
– gar kein Foto der Zuwiderhandlung vorhanden ist,
– das Foto nicht ausreichend ist um eine Person klar zu identifizieren,
– es sich um ein Motorrad handelt und ein Foto (wegen des Helms) nicht weiterhilft,
– Sie eine GmbH o.ä. vertreten, die bekanntlich nicht zu schnell fahren kann und deshalb die Fahrerin oder der Fahrer logischerweise nicht durch einen Abgleich eines vorhandenen Fotos mit dem hinterlegten Lichtbild beim zuständigen Einwohnermeldeamt verglichen werden kann.
– Sie eine GmbH o.ä. vertreten und kein Foto vorhanden ist, weshalb man auf die „Mithilfe“ von Ihnen angewiesen ist.
Im jetzigen Stadium erhalten Sie – auch bei einer vorhandenen Rechtsschutzversicherung – noch keinen Rechtsschutz, weil Ihnen (noch) gar nichts vorgeworfen wird.
Vertreten Sie ein Unternehmen und weigern Sie sich die Person zu benennen, die das Fahrzeug gefahren hat, droht Ihnen eine Fahrtenbuchauflagen (u.U. auch für mehrere Fahrzeuge).
Hierbei spielt es keine Rolle, ob Sie z.B. erst nach fünf Wochen angeschrieben wurden. Zwar gilt der Grundsatz, dass der Halter unverzüglich gefragt werden muss. Dies gilt jedoch nicht bei Unternehmen, die bekanntlich zur kaufmännischen Buchführung verpflichtet sind.
Gegen das Gebot der Unverzüglichkeit wird auch gegenüber einer Privatperson z.B. dann niv hat verstoßen, wenn ein klares Foto vorliegt. Werden Sie nach drei oder fünf Wochen gefragt, wer gefahren ist, wird nicht ihr Erinnerungsvermögen strapaziert. Sich nicht erinnern hilft, wenn kein Foto vorhanden ist oder das Foto nicht ausreichend klar ist. Dann aber muss Ihre Einlassung auch dahingehend lauten. Teilen Sie etwa mit, dass Sie sich nicht äußern wollen, dürfte es egal sein ob die Frage zwei Wochen oder erst fünf Wochen nach der Zuwiderhandlung gestellt wurde.
Erkennen Sie sich selbst oder einen Dritten, den Sie schützen wollen, könnten Sie erwägen nicht zu antworten. Damit provozieren Sie zwar ebenfalls eine Fahrtenbauchauflage, wenn Sie aber beispielsweise bereits sechs Punkte im Fahreignungsregister haben, wird eine Fahrtenbuchauflage für Sie bei im Raum stehenden (weiteren) zwei Punkten das kleinere Übel sein. Geben Sie hier der Wahrheit die Ehre, droht nach dem Punktsystem die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Wenn Sie der Behörde mitteilen, dass Sie sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, mag das Ihr gutes Recht sein. Eine Fahrtenbuchauflage lässt sich damit allerdings nicht verhindern (das eine schließt das andere somit nicht aus).
Völlig sinnlos ist es i.ü. wenn Sie behaupten, dass Sie die Anfrage der Behörde nicht erreicht hat. Diese Anfragen müssen nicht zugestellt werden!
Eine Fahrerermittlungsanfrage ist nicht selten für die weiteren Schritte von Bedeutung und ist deshalb Grund genug schon zu diesem Zeitpunkt anwaltlichen Rat einzuhole