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Anfangs kam Post, drei Wochen nachdem es „blitzte“. Das Schreiben kam vom Polizeipräsidenten in Berlin, von der Zentralen Bußgeldstelle in Bayern, Thüringen oder z.B. aus Brandenburg. Es wurde gefragt, wer gefahren ist (zu schnell natürlich, ein mäßiges Foto lag bei). Es kam eine zweite Anfrage, die eindringlicher wurde gestellt wurde als beim ersten Schreiben. Das Verfahren wurde schließlich eingestellt und jetzt verlangt man die Führung eines Fahrtenbuchs (für ein Jahr!), obwohl es nur um einen Punkt ging. Die Rechnung für das zugestellte Schreiben lag gleich bei und es wurde mitgeteilt, dass die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung angeordnet wird. Das soll sogar für ein Ersatzfahrzeug gelten.
Was tun?!
Die Fälle sind zu unterschiedlich, um hier eine kurze Antwort zu geben. Klar ist, dass es sich um eine komplexe Materie des Verkehrsverwaltungsrechts handelt.
Vielleicht haben Sie geschwiegen, weil Ihr Sohn gefahren ist? Sie haben geschwiegen, weil Sie gefahren sind? Haben Sie etwa Ihren Vater als Fahrer benannt (weil er nicht so dringend auf den Führerschein angewiesen ist, wie Sie? Sie haben sich nicht erinnern können? Die Behörde hat schließlich erst nach drei Wochen überhaupt geschrieben? Sie haben sich oder einen Angehörigen (zulässigerweise!) nicht belasten müssen? Ist das die zulässige Retourkutsche dafür?
Wenn Sie mit dieser Fragestellung zu mir kommen, werde ich Ihnen zunächst viele Fragen stellen. Dann wird Aktensicht genommen und erst dann kann beurteilt werden, ob die Fahrtenbuchauflage berechtigt ist oder ob rechtliche Schritte gegen die Auflage Aussicht auf Erfolg haben.