Wie ist das eigentlich genau mit der Benutzung eines Radarwarngeräts, wenn eine sog. Blitzer-App genutzt wird?!

Blitzer-App

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In § 23 Abs. 1 c) Satz 1 StVO steht:

Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.

Wer hiergegen verstößt, riskiert ein Bußgeld i.H.v. 75,00 EUR, zum einen Punkt im Fahreignungsregister.

Das Radarwarngerät ist unproblematisch von der Vorschrift erfasst, es gilt also:  Signalerkennende Radarwarngeräte, die ausschließlich dem Zweck der Radarwarnung dienen, sind verboten. Es fragt sich jedoch, ob auch das Nutzen einer Blitzer-App von der Vorschrift erfasst wird. Die StVO-Novelle am 15.05.2020 brachte Klarheit.

In § 23 Abs. 1 c) Satz 3 StVO steht:

Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.

Sanktioniert wird das Betreiben oder betriebsbereite Mitsichführen. Die Vorschrift erfasst somit auch die Blitzer-App, die betriebsbereit im Smartphone genutzt wird.

Die Vorschrift wendet sich jedoch nur an den Führer eines Fahrzeugs, somit nicht an den Beifahrer.  

Wenn schon 75,00 EUR und ein Punkt ärgerlich findet, sollte wissen, dass es in zahlreichen europäischen Ländern weitaus höhere Sanktionen drohen. In einigen Ländern wird nicht das Betreiben oder betriebsbereite Mitsichführen erfasst, z.B. in Schweden. Es reicht das Mitführen – egal ob betriebsbereit oder nicht. Zudem riskiert man, dass das Gerät eingezogen wird.

Mit Rat daher: Finger weg!