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Die Vertretung eines Mandanten in einem Verfahren bei dem es um eine fahrlässige Tötung im Straßenverkehr geht, gehört zu den anspruchsvollsten, anwaltlichen Tätigkeiten im Verkehrsstrafrecht überhaupt.
Entweder geht es um die Verteidigung gegen den Vorwurf einer fahrlässigen Tötung oder es geht um eine Vertretung der Angehörigen der Opfer desjenigen, der im Straßenverkehr tödlich verletzt wurde.
Geht es um die Verteidigung des Beschuldigten geht es
– um die Frage, ob der Tod überhaupt durch ein fahrlässiges Fehlverhalten des Mandanten eingetreten ist oder nicht,
– wenn dies der Fall ist) eine begrenzte Strafe zu erreichen und
– bei der dann zu erwartenden Entziehung der Fahrerlaubnis (die i.ü. keineswegs zwingend ist) eine angemessene Sperrfrist zu erreichen.
Erschwert wird die Verteidigung, wenn
– der Beschuldigte vorbestraft ist,
– ein Dienst- oder Arbeitsunfall vorlag,
– Alkohol,
– Drogen und/oder
– erhöhte Geschwindigkeit (oder sonst leichtfertiges Handeln) u.U. eine Rolle gespielt haben.
Eine Verteidigung muss berücksichtigen, dass die Tat (ob vorwerfbar oder nicht) für den Mandanten eine erhebliche Belastung darstellt und somit nicht nur juristisch gutes Handwerk verlangt wird, der Tatvorwurf in den Medien große Aufmerksamkeit auf sich ziehen kann und nicht selten Mandanten der Strafjustiz ausgesetzt werden, die nie zuvor vor eine solche Erfahrung machen mussten.
Geht es um die Vertretung der Interessen der Angehörigen des Verstorbenen ist zu berücksichtigen,
– dass eine angemessene Strafe für die Hinterbliebenen wichtig sein kann (wenn sie auch nicht über eingetretenes Leid hinweghelfen kann) und somit ihre Interessen gegenüber der Strafjustiz berücksichtigt werden müssen,
– ein angemessenes Schmerzensgeld zu erzielen ist.
Meist kommen eine Vielzahl weiterer Aspekte hinzu, die für die Angehörigen wichtig sind.
Ich nenne nur ein paar Beispiele:
– Mit dem Tod fällt der Ernährer aus. Wer zahlt für den Unterhalt eines oder mehrere Kinder, die Miete u.s.w.?
– Wer zahlt die Beerdigungskosten?
– Wer kann in welchem Umfang Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangen und von wem?
Es ist zu berücksichtigen, dass die Hinterbliebenen mit den erforderlichen Schritten nicht vertraut sind und durch den Tod des Angehörigen erheblich belastet.
Egal, ob man als Verteidiger tätig ist oder die Opferinteressen vertritt, ist es von Vorteil, wenn mit beiden Tätigkeiten ausreichend Erfahrung gemacht hat, also auf beiden Seiten im Gerichtssaal saß. Man ist immer mit einer einschneidenden Situation konfrontiert und hat mit Mandanten zu tun, die sich in einer Ausnahmesituation befinden.
Geht es um eine fahrlässige Tötung im Straßenverkehr vertrete ich Sie gern, schnell, mit der erforderlichen Ruhe und Professionalität – bundesweit.