Nötigung im Straßenverkehr

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Nehmen Sie den Vorwurf der Nötigung im Straßenverkehr nicht auf die leichte Schulter. Zunächst ist einmal überhaupt zu klären, ob IHNEN eine Nötigung vorgeworfen wird.

Nicht selten ist es so, dass – nach einer Anzeige – lediglich der Halter gefragt wird, wer am … mit dem Fahrzeug … z.B. auf der Autobahn A … um …, Fahrtrichtung … u.s.w. gefahren ist.
In diesem Fall wird Ihnen (noch) keine Nötigung vorgeworfen. Es handelt sich um eine Fahrerermittlungsanfrage, die nicht unbesonnen beantwortet werden sollte. Hier gibt es mehrere Konstellationen.

– Sie sind selbst der Fahrer?! Sie müssen sich nicht selbst belasten.
– Sie sind nicht selbst der Fahrer, wissen aber wer der Fahrer oder die Fahrerin zur Tatzeit war?! Sie haben ein Zeugnisverweigerungsrecht?
– Sie sind nicht selbst der Fahrer, wissen aber wer der Fahrer oder die Fahrerin zur Tatzeit war?! Sie haben kein ein Zeugnisverweigerungsrecht?
– Sie sind nicht der Halter des Fahrzeugs? Es handelt sich vielmehr um Ihren Dienstwagen?

Wenn nur eine Fahrerermittlungsanfrage vorliegt, wird man Ihnen nichts vor. Sie sind lediglich Zeuge. Eine eventuell vorhandene Rechtsschutzversicherung tritt in diesem Verfahrenssstadium noch nicht ein. Der Grund leuchtet ein: Ihnen wirft man nichts vor.

Wenn letztlich das Verfahren eingestellt werden muss, weil der Fahrzeugführer nicht zu ermitteln war, droht dem Halter eine Fahrtenbuchauflage.

– Sie sind der Halter des Fahrzeugs?

– Dann kann die Fahrtenbauchauflage das geringere Übel sein, wenn man bedenkt, dass bei einer Nötigung mit Geldstrafe und Fahrerbot zu rechnen ist. Weiter werden zwei Punkte im Fahreignungsregister eingetragen.

– Sie sind nicht der Halter des Fahrzeugs (sondern z.B. Ihr Arbeitgeber)? Dann droht dem Halter des Fahrzeugs eine Fahrtenbuchauflage. Es kann sogar vorkommen, dass dem Halter des Fahrzeugs nicht nur eine Fahrtenbuchauflage für das Fahrzeug droht, dessen Fahrer nicht zu ermitteln war. Die Behörde kann u.U. sogar eine Fahrtenbuchauflage für alle Fahrzeuge des Halters anordnen.

Wenn IHNEN eine Nötigung vorgeworfen wird, sollten Sie nicht vorschnell reagieren. Eine „Gegenanzeige“ ist nicht hilfreich und führt vor allem nicht dazu, dass sich der im Raum stehende Tatvorwurf in Luft auflöst. Eine Äußerung zur Sache sollten Sie nicht abgeben. Hier gilt das schon an anderer Stelle angesprochene Sprichwort: „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“.

Erst wenn die Akte vorliegt, kann eingeschätzt werden, wer Sie einer Nötigung beschuldigt, ob der Vorwurf zutreffen kann und ob ein entsprechender Vorwurf auch nachgewiesen werden kann. Mir geht es in erster Linie darum zu erfahren, in welchem Stadium sich das Verfahren befindet, also ob eine Fahrermittlungsanfrage vorliegt, ob ein Anschreiben vorliegt, in dem meinem Mandanten oder meiner Mandantin eine Nötigung vorgeworfen wird oder ob es u.U. schon einen Strafbefehl oder eine Anklage gibt.

Das weitere Vorgehen hängt von der jeweiligen Konstellation ab. In jedem Fall wird sofort ein Fahreignungsregisterauszug und die Akte angefordert. Beides erhalte ich und damit auch Sie. Dann muss das weitere Vorgehen erörtert werden.

Bei Fragen zur Nötigung im Straßenverkehr und für die Verteidigung gegenüber diesem Tatvorwurf stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.