Die Führerscheinkontrolle im Unternehmen – warum, wie, von wem, – vor allem: wie oft?!

Führerschein

© Stockfotos-MG – Fotolia.com

Für den Unternehmer bzw. seinen Fuhrparkleiter stellt sich bei der Überlassung von Fahrzeugen, die zum Betrieb gehören (und deren Halter das Unternehmen somit ist) die Frage, warum die Fahrerlaubnis zu kontrollieren ist.

Wer als Halter (oder als Fuhrparkleiter) zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder obwohl ihm das Führen eines Fahrzeugs verboten ist (Fahrverbot) riskiert eine Strafe, Punkte und damit selbst ein Fahrverbot, wenn nicht gar eine Entziehung der Fahrerlaubnis. Es reicht i.ü. ein fahrlässiger Verstoß.

Zudem stellt es eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers dar, wenn dieser zulässt, dass das versicherte Fahrzeug von einem Fahrzeugführer ohne Fahrerlaubnis gefahren wird. Dies kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Der Unternehmer bzw. sein Fuhrparkleiter muss ich vor Fahrzeugüberlassung an Dritte das Original des Führerscheins zeigen lassen. Er muss ferner prüfen, ob die Fahrerlaubnis für das bestimmte Fahrzeug ausreichend ist. Es gibt Fahrerlaubnisse, die befristet sind. Hier ist zumeist der 50. Geburtstag ein magisches Datum, danach ist für die Verlängerung eine Untersuchung erforderlich. Der 50. Geburtstag des Mitarbeiters sollte in diesen Fällen dem Arbeitgeber oder seinem Fuhrparkleiter einen Kalendereintrag wert sein, damit er mit ausreichendem Vorlauf sicher sein kann, dass die Fahrerlaubnis des Mitarbeiters nahtlos verlängert wird. 

Die Führerscheinkontrolle obliegt dem Halter, der i.d.R. die Kontrollpflicht auf den Fuhrparkleiter delegieren wird. Es ist arbeitsrechtlich sinnvoll, wenn im Dienstwagenüberlassungsvertrag bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis oder bei einem Fahrverbot eine Meldepflicht des Mitarbeiters verankert ist, entbindet aber nicht vor der Kontrollpflicht. Die Kontrollpflicht kann erst recht nicht an den Mitarbeiter, der zu kontrollieren ist, delegiert werden.

Ausreichend ist i.ü., wenn die sichere Kenntnis vorliegt, dass der Betreffende Inhaber der Fahrerlaubnis ist. In einem solchen Fall darf der Halter grundsätzlich vom Fortbestehen der einmal erteilten Fahrerlaubnis ausgehen. Heißt das: Einmal und nie wieder?

Wesentlicher als der Turnus ist, dass der Unternehmer bzw. der Fuhrparkleiter kontrollieren muss, wenn er einen Anlass hierfür hat, wenn z.B. eine Fahrermittlungsanfrage gegen den Mitarbeiter vorliegt und sich aufdrängt, dass ein Fahrverbot verhängt werden wird. 

Je größer das Unternehmen, desto schwieriger wird wohl auch die sichere Kenntnis von der bestehenden Fahrerlaubnis eines Mitarbeiters sein. Daher empfehlen sich regelmäßige Kontrollen. Es ist jedoch schlicht Quatsch, wenn behauptet wird, Führerscheine müssen jährlich (oder gar halbjährlich) „nach der Rechtsprechung“ kontrolliert werden. Das zu machen ist gut und empfehlenswert (auch öfter als jährlich), kann aber im Einzelfall nicht einmal ausreichend sein. Die Kontrollpflicht kann sich anlassbezogen sogar auf tägliche Führerscheinkontrollpflichten verdichten. Ohne jeden Anlass – bei sicherer Kenntnis – von einer bestehenden Fahrerlaubnis, verlangt die Rechtsprechung gerade keine jährliche Führerscheinkontrolle. 

Die Führerscheinkontrollen sollten ordentlich dokumentiert werden. Hierzu sollte mit Zustimmung des Mitarbeiters eine Kopie des Führerscheins gefertigt werden. Wird sie nicht erteilt sind die wesentlichen Daten des Führerscheins festzuhalten. Wenn die Führerscheinkontrolle delegiert wird, muss auch kontrolliert werden, ob kontrolliert wird. Das gilt im Verhältnis Unternehmer (Halter) zum Fuhrparkleiter, aber auch, wenn z.B. der Fuhrparkleiter eines größeren Unternehmens in München die Kontrollpflicht an einem Mitarbeiter der Zweigstelle in Hamburg weiterdelegiert. Genau dieser Aspekt ist nicht zu vernachlässigen bei der Nutzung der elektronischen Führerscheinkontrolle. Sie entbindet insbesondere nicht von intensiven Führerscheinkontrollen bei bestehendem Anlass. Auch ist zu prüfen, ob durch den Anbieter kontrolliert wird. Die Rückmeldungen des Anbieters müssen Reaktionen nach sich ziehen. Wenn die AGB des Anbieters der elektronischen Führerscheinkontrollanbieter studiert, dem wird klar, dass er nicht sagen kann. „Damit habe ich ja nichts mehr zu tun“, das erledigt die xy-GmbH. die Führerscheinkontrolle kann nicht einfach an den Anbieter der elektronischen Führscheinkontrolle „abgegeben“ werden. Der Halter bleibt auch bei einer elektronischen Führerscheinkontrolle in der Pflicht.

Zur Beruhigung sei angemerkt, dass der Führerschein zu kontrollieren ist, nicht die Fahrerlaubnis. Auch kann bei einer sorgsamen Führerscheinkontrolle passieren, dass jemand ohne die erforderliche Fahrerlaubnis fährt. Man stelle sich nur vor, dem Mitarbeiter ist nach einer Alkoholfahrt die Fahrerlaubnis entzogen worden. Er hat allerdings beteuert, er habe den Führerschein verloren … und er wird Ihnen bei der Kontrolle vorgelegt. Hier haben nicht sie etwas zu fürchten, man hat sie hinters Licht geführt. Ihrer Pflicht – der Führerscheinkontrolle – sind sie nachgekommen, auch wenn sich hinter dem Führerschein der Ihnen vorgelegt wird, keine Fahrerlaubnis mehr verbirgt.