Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers auf Übernahme von Verteidigerkosten durch den Arbeitgeber?

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Ein solcher Erstattungsanspruch auf Übernahme von Verteidigerkosten zur Abwehr einer zur Last gelegten Straftat oder Ordnungswidrigkeit ist nur in Ausnahmekonstellationen möglich. Ein solcher Anspruch kommt nur in Betracht, wenn der im Raum stehende Vorwurf der betrieblich veranlassten Tätigkeit spezifisch zuzuordnen ist.

Grds. kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht entgegenhalten, dass er eine Rechtsschutzversicherung abschließen muss, es sei denn, dass genau dies im Arbeitsverhältnis vereinbart wurde.

Selbst wenn der Arbeitnehmer eine private Rechtsschutzversicherung abgeschlossen hätte, gibt es Konstellationen, die eine Kostenübernahme der Rechtsschutzversicherung ausschließen

Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten für die Verteidigung gegen den Vorwurf einer fahrlässig begangenen Körperverletzung, jedenfalls dann, wenn die Rechtsschutzversicherung so abgeschlossen ist, dass der Arbeitnehmer auch bei Nutzung z.B. des Dienstwagens versichert ist (und nicht nur in Fahrzeugen, deren Halter er ist oder z.B. nur bei Nutzung eines bestimmten, auf ihn zugelassenen Fahrzeugs).

Wird gegenüber einem Fuhrparkleiter der Vorwurf erhoben, er hätte in seiner Eigenschaft als Fuhrparkleiter zugelassen, dass ein anderer (Kollege) ohne gültige Fahrerlaubnis gefahren ist, wird die Rechtsschutzversicherung u.U. monieren, dass es sich um einen spezifischen Vorwurf handelt, der dem Versicherungsnehmer als Fuhrparkleiter gegenüber erhoben wurde und deshalb die privat abgeschlossene Rechtsschutzversicherung des Arbeitnehmers nicht eingreift.

Ein Erstattungsanspruch scheidet selbstverständlich ebenfalls aus, wenn es um einen strafrechtlichen Vorwurf geht, bei dem dem Mitarbeiter eine Straftat zu Lasten des Arbeitgebers vorgeworfen wird.

Auch bei Vorwürfen, die bei Gelegenheit der Tätigkeit begangen worden sein sollen, besteht ein entsprechender Anspruch nicht, also z.B. wenn der Mitarbeiter zu schnell gefahren sein soll.

Schließlich ist ein Erstattungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

Ein entsprechender Anspruch wird dem sog. Aufwendungsersatzrecht entnommen, setzt also voraus, dass der Arbeitnehmer gegen den Auftraggeber Anspruch auf den Ersatz von Aufwendungen hat, die er zum Zwecke der Ausführung des Auftrags gemacht hat und die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

Eine erfolgreiche Verteidigung gegen einen Vorwurf kann z.B. objektiv im Interesse auch des Arbeitgebers sein, der u.U. ansonsten versicherungsrechtlich einen Ausschluss oder eine Minderung der Versicherungsleistung bzw. einen Regress zu fürchten hätte.

Bei einer entsprechenden Kostenübernahme ist der Höhe nach der Anspruch auf die gesetzlichen Gebübren und Auslagen begrenzt.

Wenn der Rechtsanwalt für den Arbeitnehmer unter Hinweis auf die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers eine entsprechende Vorschussforderung geltend macht, wird er zudem erkennen, wie sich der Arbeitgeber in der Sache positioniert.

Hier kann dem Arbeitnehmer wieder (indirekt) seine privat abgeschlossene Rechtsschutzversicherung nutzen, wenn er nämlich einen entsprechenden Leistungsanspruch gegen den Arbeitnehmer geltend machen will.

Es werden sich darüberhinaus verschiedene Fragen stellen. Ist das Tischtuch zwischen Arbeigeber und Arbeitnehmer ohnehin zerrissen, wird der Arbeitnehmer mit einer entsprechenen Fordrung gegen seinen (ehemaligen) Arbeitgeber kein Problem haben. U.U. will er aber auch vermeiden, dass gerade diese Frage zu einem Bruch im Verhältnis Arbeitgeber/Arbeitnehmer führt.

Hier helfen z.T. anwaltliche Gespräche mit dem Arbeitgeber weiter, bevor Forderungen gegen ihn geltend gemacht werden. Oft ist ihm erst zu vermitteln, dass die erfolgreiche Verteidigung des Arbeitnehmers auch in seinem objektiven Eigeninteresse ist.