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Seit dem 28.04.2020 gilt der neue Bußgeldkatalog – mit verschärften Regeln. Diese gelten i.ü. auch wenn der Bundesverkehrsminister die Verschärfungen z.T. zurücknehmen will. Die Rücknahme erfolgt nämlich nicht durch Interviews oder Statements des Ministers.
Dabei geht es vor allem darum, dass nun schon bei einer einmaligen Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 Kilometern pro Stunde innerorts und 26 Kilometern pro Stunde außerorts ein Monat ein Regelfahrverbot droht.
Diese sorge für große Aufregung, hieß es im offenbar im Ministerium. Mit einer Änderung (der Änderung) solle die Akzeptanz bei den Bürgern und das „Gerechtigkeitsempfinden“ wieder hergestellt werden.
Tatsächlich dürfte die am 28.04.2020 in Kraft getretene Novelle „mit heißer Nadel gestrickt“ sein, gilt aber gleichwohl.
Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von 16 bis 20 km/h wird bis auf weiteres nicht einmal ein Punkt eingetragen. Dies war anders nach Bußgeldkatalog alt! Tatsächlich wäre es nur konsequent, weil diese Verstöße nunmehr mit einem Bußgeld ab 60,00 Euro geahndet werden. Die entsprechende Regelung zur Punktebewertung wurde aber in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) im Zusammenhang mit der Reform nicht geändert. Ein Versehen?!
Neu ist:
Geschwindigkeitsverstöße innerorts ab 21 km/h und außerorts bereits ab 26 km/h führen zu einem Regelfahrverbot. Bisher wurden Verstöße, die zu einem Regelfahrverbot führten, im Fahreignungsregister mit zwei Punkten bewertet. Auch hier sieht man, dass „mit heißer Nadel gestrickt“ wurde. Bei Geschwindigkeitsverstößen bis 30 km/h innerorts und bis 40 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften wird derzeit nur ein Punkt eingetragen.
Warum?
Auch hier wurde die Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) nicht entsprechend geändert. Ein Versehen?!
Diese systematischen Fehler werden sicher bald behoben sein, ob die Verschärfungen (Regelfahrverbot ab 21 Kilometern pro Stunde innerorts und 26 Kilometern pro Stunde außerorts) zurückgenommen oder zumindest entschärft werden, ist eine politische Entscheidung.
Solange die Regelungen so gelten wie ab dem 28.04.2020 gültig, kann ich als Verteidiger eines Betroffenen, dem nach Bußgeldkatalog neu ein Fahrverbot droht, während dies nach Bußgeldkatalog alt nicht der Fall war, damit argumentieren, dass der Verordnungsgeber selbst seine eigene Novelle für in Teilen nicht gerecht hält.
Wichtig ist hier die weitere Entwicklung im Auge zu behalten. Immer wieder höre ich von Mandanten, dass die Verschärfungen zum Teil zurückgenommen worden wären. Dies ist nicht der Fall (Stand: 06.06.2020).