Die sieben „Todsünden“ im Straßenverkeh

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Wer im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos 

1. die Vorfahrt nicht beachtet, 

2. falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,

3. an Fußgängerüberwegen falsch fährt,

4. an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,

5. an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,

6. auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder

7. haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet macht sich strafbar. 

Das gilt sogar, wenn nur fahrlässig gehandelt wurde. Zudem wird in der Regel die Fahrerlaubnis entzogen. Es geht hierbei also nicht „nur“ um ein Fahrverbot, sondern um eine Entziehung der Fahrerlaubnis und den Eintrag von drei (3) Punkten im Fahreignungsregister. 

Unabhängig von der Verwirklichung der einzelnen Tatbestände (Nrn. 1-7) muss der Täter grob verkehrswidrig und rücksichtslos gehandelt haben. Es muss sich also objektiv um einen grob verkehrswidrigen, also schweren Verstoß, handeln. Rücksichtslos handelt, wer sich im Straßenverkehr aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen seine Fahrweise nicht aufkommen lässt und unbekümmert über die Folgen seines Verhaltens handelt. 

Weiter ist erforderlich, dass 

• zumindest eine sog. konkrete Gefährdung eingetreten ist, was z.B. der Fall ist, wenn ein Unfall nur knapp vermieden wurde und der Nichteintritt eines Schadens letztlich nur vom Zufall abhing,

• Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet wurde oder

• fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet wurden (was schon ab ca. 750,00 EUR angenommen wird). 

Es kann nur mit Nachdruck betont werden, dass hier ein Schweigen auf den Tatvorwurf zunächst unbedingt bis zur vollständigen Akteneinsicht unbedingt anzuraten ist. Es ist dann der Auszug aus dem Fahreignungsregister erforderlich. Sorgfältig muss analysiert werden, ob (unabhängige) Zeugen zur Verfügung stehen, ob und wie der Tatvorwurf entkräftet werden kann. Erst wenn dies nicht gelingt und gelingen kann, muss es das Ziel der Verteidigung sein, den Tatvorwurf abzumildern um u.U. zu erreichen, dass keine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt, sondern nur ein Fahrverbot oder eine führerscheinrechtliche Maßnahme gar nicht erfolgt.

Ich kann nur dazu raten, einer entsprechenden Vorladung der Polizei wegen einer Straftat nach § 315c StGB nicht einfach Folge zu leisten (und sich um „Kopf und Kragen“ zu reden) und die Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme nicht vorschnell zu nutzen.