Ordnungswidrigkeiten (OWi)
Die Ordnungswidrigkeiten führen zu Geldbuße, Punkten und Fahrverboten und sind ernst zu nehmen.
Eine grafische Übersicht zu den Alkoholgrenzen im Straßenverkehr finden Sie hier.
Hier ein kurzer Überblick über den Ablauf des Bußgeldverfahrens:
Grob lässt sich das Ordnungswidrigkeitenverfahren einteilen in das Verwaltungsverfahren (1.) und das gerichtliche Verfahren (2.).
Vorab ein Hinweis: Im Verfahren gilt "Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!"
1. Das behördliche Verfahren
Zuständig ist zunächst die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Der „Betroffene“ erhält einen sog. Anhörungsbogen, ihm wird die Einleitung des Verfahrens mitgeteilt, und er erhält die Gelegenheit (nicht die Pflicht) zur Stellungnahme.
Anhörungsbogen
Geht innerhalb der gesetzten Frist bei der Behörde keine Stellungnahme ein oder führt die eingereichte Stellungnahme nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die Behörde, ergeht ein förmlicher Bußgeldbescheid.
Bußgeldbescheid
Dieser wird förmlich zugestellt und ist mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Höhe der Geldbuße, eventuell einzutragende Punkte im Verkehrszentralregister und ein u.U. zu verhängendes Fahrverbot werden ebenso mitgeteilt.
Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides (also nicht nach Kenntnisnahme!), kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt werden.
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Bußgeldbescheid bestandskräftig. Wurde der Einspruch nicht form- und fristgerecht eingelegt, wird er als unzulässig verworfen.
Ein u.U. ausgesprochenes Fahrverbot wird sofort wirksam, wenn der Bescheid nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Wird Einspruch eingelegt, prüft die Behörde ob sie den Bußgeldbescheid zurücknimmt oder aufrechterhält.
2. Das gerichtliche Bußgeldverfahren
Hält das Gericht eine Hauptverhandlung für erforderlich, widersprechen Staatsanwaltschaft und/oder der Betroffene einem vorgeschlagenen Beschlussverfahren, wird ein Termin zur mündlichen Hauptverhandlung anberaumt. Hierbei ist der Betroffene dann grds. zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, wenn er nicht von dieser Pflicht entbunden wird.
Hinweis: Eine Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen lässt sich u.U. durch den Verteidiger erreichen.