BEGLEITETES FAHREN AB 17

Führerschein mit 17 – Begleitetes Fahren ab 17 Jahren.

Das Schild Führerschein ab 17 in der Hosentasche

Es werden verschiedene Aspekte für den Fahranfänger, der ab 17 fahren will, als auch darüber informiert, welche Anforderungen an die Begleitperson gestellt werden. Berücksichtigt wird hier nur der Erwerb der Klasse B (früher Klasse III).

Gesetzlich ist das Begleitete Fahren in § 48a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) verankert. Den vollständigen Wortlaut der FeV finden sie hier.

Der Weg zum „Führerschein ab 17“

Sechs Monate vor dem 17. Geburtstag können Jugendlich seit dem 01.01.2011 sich in einer Fahrschule anmelden, um den Führerschein der Klasse B (früher der Klasse III) zu erwerben und einen entsprechenden Antrag stellen. Dem Antrag müssen die Erziehungsberechtigten zustimmen.

Hinsichtlich der Anforderungen an die theoretische und praktischen Prüfung gelten inhaltlich keine Besonderheiten, es gelten also keine schärferen oder leichteren Anforderungen. In zeitlicher Hinsicht gelten für das Begleitete Fahren ab 17 folgende Anforderungen: (16 ½ Jahre / 16 ¾ Jahre / 17. Geburtstag).

  • Ein halbes Jahr vor dem 17. Geburtstag kann der Antrag auf Erwerb der begehrten Fahrerlaubnis gestellt werden.
  • Die theoretische Fahrerlaubnisprüfung kann drei Monate vor dem 17. Geburtstag absolviert werden.
  • Ein Monat vor dem 17. Geburtstag kann die praktische Fahrerlaubnisprüfung absolviert werden.

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Mit Bestehen der theoretischen und praktischen Prüfung wird ab dem 17. Geburtstag die Fahrerlaubnis (unter den weiteren noch zu erläuternden Voraussetzungen) erteilt. Nach Bestehen der Fahrprüfung ist der Jugendliche ab dem 17. Geburtstag dann Inhaber der Fahrerlaubnis mit folgenden Besonderheiten:

Es wird kein sog. Scheckkartenführerschein ausgestellt, sondern es wird eine sog. Prüfbescheinigung ausgestellt. Ein Muster der Prüfbescheinigung findet sich hier. Diese enthält kein Foto und ist deshalb mit dem Personalausweis beim Fahren mitzuführen. Sie gilt auch nur bis zu drei Monaten nach dem 18. Geburtstag. Da die Prüfbescheinigung nicht automatisch gegen einen Scheckkartenführerschein getauscht wird, ist die reguläre Fahrerlaubnis rechtzeitig zu beantragen.

Mit Aushändigung der Prüfbescheinigung gelten folgende Besonderheiten:

  • Grundsätzlich gilt die Fahrerlaubnis nur im Inland
  • mit Aushändigung der Prüfbescheinigung gilt die normale (zwei Jahre dauernde) Probezeit
  • es gilt für den jugendlichen Inhaber das sog. absolute Alkoholverbot für Fahranfänger. Dieses gilt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Durch das Begleitete Fahren ab 17 wird das absolute Alkoholverbot für Fahranfänger zeitlich nicht verkürzt

Anforderungen an den Begleiter

An den Begleiter gelten folgende Anforderungen:

  • Er muss das 30. Lebensjahr vollendet haben
  • muss seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B sein und darf
  • zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sein

Der Begleiter muss namentlich in der Prüfungsbescheinigung benannt und eingetragen sein. Es reicht somit nicht aus, die o.g. Voraussetzungen zu erfüllen.

Führer des Fahrzeuges ist der Jugendliche. Fährt der Jugendliche ohne Begleiter, verstößt der Begleiter gegen die 0,5 ‰ Regelung (oder ist „begleitet er unter Einfluss von Drogen), ist die Fahrerlaubnis zu widerrufen. Zudem begeht auch der Begleiter dann eine Ordnungswidrigkeit.

Soll ein Fahrzeug für das Begleitete Fahren eingesetzt werden, ist in der Regel auch zuvor Kontakt mit der Versicherung aufzunehmen, um nicht Probleme im Schadensfall zu bekommen.

Für rechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Begleiteten Fahren stehe ich gerne zur Verfügung. Auch ist anwaltliche Vertretung anzuraten, wenn Verstöße gegen die Anforderungen an das Begleitete Fahren vorgeworfen werden oder wenn es zum Schadensfall kommt.

Achim Heiner Feiertag hat 4,98 von 5 Sternen 200 Bewertungen auf ProvenExpert.com