KÜNDIGUNG WEGEN SUCHTPROBLEMATIK

Kündigung wegen Suchtproblematik

Kündigung wegen Entziehung der Fahrerlaubnis? Hier ist sofort richtiges anwaltliches Handeln gefragt.

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen einer Suchtproblematik geht nicht zwangsläufig mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis einher. Gleichwohl ist eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht selten „der Tropfen, der das Fass zum Überlaufen“ bringt und zur Kündigung führt.

Bei einer Kündigung wegen einer Suchtproblematik – hier dargestellt an einer Alkoholproblematik – stellt einen Sachverhalt dar, der u.U. eine personenbedingte Kündigung rechtfertigt. Auf solche personenbedingte Kündigung sind die Regeln der (unverschuldeten) krankheitsbedingten Kündigung anzuwenden. Eine sog. verhaltensbedingte Kündigung kann bei Vorliegen einer Suchtproblematik zu Fall gebracht werden. Hierbei ist jedoch auch darauf hinzweisen, dass der Arbeitnehmer mit gefordert ist. Wenn der Arbeitnehmer „nur mal einen über den Durst getrunken“ haben will, liegt u.U. ein Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung vor. Sie kann nach vorheriger Abmahnung u.U. eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.

Eine (Alkohol-)Sucht (wie bei anderen stoffgebundenen Suchtmitteln auch) ist als Krankheit im medizinischen Sinne zu werten.

Grundsätzlich trifft den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Tatsachen, die eine krankheitsbedingte Kündigung rechtfertigen. Hier sind jedoch Abstufungen vorzunehmen, die damit zusammenhängen, dass dem Arbeitgeber in der Regel die Kenntnis über Art und Umfang der (Sucht-)Erkrankung fehlt; eine (Er-)Kenntnis, die dem Arbeitnehmer nicht selten selber fehlt. Hierbei besteht die Gefahr, dass der Arbeitnehmer selbst durch seinen Vortrag Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung liefert und ein „Eigentor schießt“.

Es kann sich empfehlen, dass der Arbeitnehmer seinen behandelnden Arzt von seiner ärztlichen Schweigepflicht entbindet. Dies gilt insbesondere auch für die Prognose hinsichtlich der Genesung. Gerade bei Kündigungen im Zusammenhang mit einer Suchtproblematik ist Teamarbeit zwischen Arzt, Mandant und Anwalt gefragt. Meine Interessenvertretung bei Fragen in dem beschiebenen Zusammenhang biete ich Ihnen als Anwalt in Berlin gerne an; insbesondere verfüge ich auch über die entsprechenden Kontakte zu den Fachleuten (Ärzte, Psychologen), die erforderlich werden können.

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