Alkoholverbot für Fahranfänger
Seit dem 01.08.2007 gilt das sog. absolute Alkoholverbot für Fahranfänger. Es droht in erster Linie ein Bußgeld in Höhe von 125 €, zwei Punkte im Verkehrszentralregister und ein Aufbauseminar.
Wortlaut:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Vorschrift des § 24 c StVG erfasst:
- Fahrer in der Probezeit
- die Fahrer, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Bei der Vorschrift des § 24 c StVG handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit und nicht um eine Straftat.
Sanktioniert wird nach der Vorschrift das Zusichnehmen alkoholischer Getränke als Führer eines Kraftfahrzeuges und das Antreten der Fahrt unter der Wirkung alkoholischer Getränke.
Nicht erfasst sind alkoholhaltige Medikamente. Ein Gefahrengrenzwert ist ebensowenig erforderlich, so dass schon „ein Schluck aus einer Dose Bier“ ausreichend ist, um den Tatbestand zu verwirklichen. Auf eine Fahrunsicherheit kommt es nicht an. Unter der Wirkung eines alkoholischen Getränkes wird man nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,20 ‰ BAK und darüber reden können.
Als Rechtsfolge ist eine Geldbuße von 125,00 € vorsehen. Ein Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger zieht kein Fahrverbot nach sich. Wird der Verstoß innerhalb der Probezeit begangen (hier ist zu beachten, dass die Probezeit bei Fahranfängern unabhängig vom Alter des Fahrers gilt), verlängert sich die Probezeit von zwei auf vier Jahren. Verstöße gegen § 24 c StVG sind sog. schwerwiegende Verstöße und führen bei Begehung der Tat innerhalb der Probezeit zur Anordnung an einem Aufbauseminar teilzunehmen. Schließlich werden bei einem Verstoß gegen § 24 c StVG zwei Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister eingetragen. Wiederholte Verstöße gegen § 24 c StVG ziehen allerdings keine MPU nach sich.
Wer bereits bei geringen Alkoholkonzentrationen bereits Fahrunsicherheiten zeigt, riskiert eine Strafbarkeit. Auch wer innerhalb der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres den Wert von 0,5 ‰ BAK oder die entsprechende Menge Atemalkohol erreicht, wird nicht etwa durch die Neuregelung „privilegiert“.