Die Sperrfrist
Anwalt in Berlin erläutert die Sperrfrist und übernimmt Ihre Vertretung, wenn es um die Aufhebung / Abkürzung der Sperrfrist geht.
Entzieht das Strafgericht die Fahrerlaubnis, bestimmt es zugleich die Zeit, für die durch die Fahrerlaubnisbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf, sog. Sperrfrist [auch Führerscheinsperre genannt]. Die angeordnete Sperrfrist ist für die Fahrerlaubnisbehörde bindend. Die Sperrfrist beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. In krassen Fällen kann auch eine zeitlich unbegrenzte Sperre (sog. lebenslange Sperrfrist) angeordnet werden.
Das Mindestmaß verlängert sich auf 12 Monate, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine sog. Sperre angeordnet war. Das Gericht hat bei der Bemessung der Sperrfrist eine Prognoseentscheidung zu treffen. Es kann nur geraten werden, eine verhängte Sperrfrist zu nutzen. Die Fahrerlaubnis darf nicht vor Ablauf der Sperrfrist erteilt werden, muss aber nicht nach Ablauf der Sperrfrist erteilt werden.
Möglich ist eine vorzeitige Aufhebung oder zumindest aber eine Verkürzung der sog. Sperre zu erreichen. Hier ist zu berücksichtigen, dass neue Tatsachen vorliegen, die eine andere Beurteilung der Eignung rechtfertigen, als zu dem Zeitpunkt, indem die Sperrfrist angeordnet wurde. Dieser Antrag ist
- zum richtigen Zeitpunkt,
- mit guter Begründung und
- mit optimaler Vorbereitung zu stellen.
Hierbei ist Teamarbeit gefragt. Hierbei müssen der Rechtsanwalt, der Mandant und der Verkehrspsychologe gut und intensiv zusammen arbeiten. Gerne sage ich, dass ich vor den Gerichten in Berlin mit den von mir gestellten Anträgen auf Aufhebung bzw. Reduzierung der Sperrfrist ein hohe Erfolgsquote habe. Auch die Rechtsschutzversicherer sperren sich zumeist nicht, wenn es um entsprechende Anträge geht.
Ich berate und vertrete Sie gerne bei Anträgen auf Aufhebung, Reduzierung bzw. Abkürzung der Sperrfrist.