Die sogenannte Fahrerflucht
Fahrerflucht, Unfallflucht – genauer: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Ein bedrohlicher Vorwurf, der ein gekonntes Vorgehen erfordert.
[siehe auch: Feiertag, Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort unter Einbeziehung der sog. „tätigen Reue“, in: ZAP F. 9, 1 ff]
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (auch bekannt als Fahrerflucht bzw. Unfallflucht) ist eine häufig vorgeworfene Straftat. Diese Feststellung gilt sicher nicht nur für die Praxis in Berlin. Sie ist in ihren Auswirkungen nicht zu unterschätzen.
Es droht eine Strafe, Punkte in Flensburg und zu befürchten ist die Entziehung der Fahrerlaubnis mit Verhängung einer Sperrfrist.
Ein Unfall liegt vor, wenn der eingetretene Personenschaden die Schwelle zur fahrlässigen Körperverletzung erreicht hat oder ein völlig belangloser Sachschaden vorliegt, dessen Grenze die Rechtsprechung in Berlin mit ca. 20 € sehr niedrig ansetzt. Es kommt nicht darauf an, dass der Unfallbeteiligte sich an dem Unfall für schuldlos hält oder schuldlos ist. Täter kann jeder Unfallbeteiligter sein, somit auch ein Radfahrer oder sogar ein Fußgänger.
Rechtsanwalt für Fahrerflucht Berlin – die Verteidigungsziele
Die Verteidigungsziele des Rechtsanwalts für Unfallflucht Berlin hängen vom jeweiligen Einzelfall ab. Es kann ein Freispruch angestrebt werden, es kann versucht werden zu erreichen, dass eine Verfahrenseinstellung erreicht wird [dann ist ein Fahrverbot oder eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht möglich], wenn eine Verurteilung nicht verhindert werden kann, muss es Ziel sein die Strafe in einem erträglichen Umfang zu halten.
Zusätzlich muss die Entziehung der Fahrerlaubnis verhindert werden und erst dann, wenn festseteht, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird, muss es Ziel der Vereidigung sein, eine möglichst kurze Sperrfrist zu erreichen. Eine Verurteilung wegen einer sog. Fahrerflucht zieht eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich, obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden ist oder wenn an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist.
Eine Verurteilung wegen eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist auch aus versicherungsrechtlichen Gründen bedeutsam. Es droht der Regress des eigenen Versicherers bzw. der Nichteintritt der Vollkaskoversicherung. Die Rechtsschutzversicherung tritt bei einer Verurteilung wegen einer „Unfallflucht“ nicht ein, wohl aber bei einer Einstellung des Verfahrens (auch wenn diese nur gegen eine Geldauflage erreicht werden kann).
Tätige Reue bei Unfallflucht
Schließlich ist noch auf die sog. „tätige Reue“ hinweisen, die nicht zu verwechseln ist mit „Reue“.
Innerhalb des Anwendungsbereichs der Vorschrift ist die Strafe (zwingend) zu mildern und es kann (nach Ermessen) sogar von Strafe abgesehen werden, wenn sich der Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs ereingnete, der Unfall ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hatte und der Täter freiwillig innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall die Feststellungen nachträglich ermöglichte.
Es ist darauf hinzuweisen, dass die Einlassung des Täters der Unfall sei nicht bemerkt worden und die „tätige Reue“ sich gegenseitig ausschließen, ferner dass für die „tätige Reue“ eine Frist von 24 Stunden ab dem Unfall und nicht etwa ab einem Bemerken des Unfalls gilt.
Wann liegt die sogenannte Fahrerflucht nicht vor?
Eine sogenannte Fahrerflucht liegt nicht vor, wenn der Unfallgegner auf Feststellungen verzichtet.
Voraussetzung für die Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist, dass derjenige, der sich entfernt hat, von dem Unfall Kenntnis hatte. Dies setzt voraus, dass er den Unfall überhaupt bemerkt hat. Hier hat der Rechtsanwalt gegebenenfalls alle äusseren Umstände darzutun, weshalb der Unfallbeteiligte den Unfall in der konkreten Situation nicht wahrnehmen konnte. Die sog. Unfallflucht ist eine der Verkehrsstraftaten, die nur vorsätzlich verwirklicht werden kann.
Schließlich kann ich als Rechtsanwalt dazu raten keine Äußerungen zum Tatvorwurf vor gewährter Akteneinsicht abzugeben. Insbesondere ist Vorsicht geboten, wenn bei Tatbegehung Alkohol und/oder Drogenkonsum im Spiel war.
Rechtsanwalt Feiertag ist ihr Anwalt für Fahrerflucht Berlin. Ich biete Ihnen gerne meine anwaltliche Unterstützung an.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Strafen kommen bei einer Fahrerflucht in Betracht?
Ist der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) verwirklicht, kann eine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden. Als Nebenstrafe kommt zusätzlich ein Fahrverbot von einem bis sechs Monaten in Betracht (§ 44 StGB). Ist ein Personenschaden oder ein Sachschaden ab 1.500,00 € entstanden, drohen der Entzug der Fahrerlaubnis und eine Sperre für die Neuerteilung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 69 a StGB). Wird ein Fahrverbot auferlegt, werden 2 Punkte im Fahreignungsregister (Punkte in Flensburg) eingetragen. Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis sind es 3 Punkte.