CANNABIS UND FAHREIGNUNG

Cannabis und Fahreignung – Cannabis Anwalt aus Berlin hilft!

Cannabiskonsum und Fahrerlaubnis, der Cannabis Anwalt in Berlin weiß Rat, vertritt Sie gegenüber der Behörde und vor Gericht.

Cannabis-Pflanze
Die Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Cannabis (Haschisch, Marihuana) kann unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen.

Im Fahrerlaubnisrecht geht es nicht um die Frage, ob Cannabis erlaubt, also eine legale Droge ist. Fahrerlaubnisrecht ist Gefahrenabwehrrecht, Konsum und Fahren sind strikt zu trennen.

Es ist zu unterscheiden, welche Rechtsfolgen dem durch Cannabis beeinflussten Fahrer im Strafrecht und im Ordnungswidrigkeitenrecht drohen und welche Auswirkung der Konsum von Cannabis auf die Fahreignung hat.

Auch ein eingestelltes Strafverfahren bietet für die Fahrerlaubnis keine Sicherheit. Möglich ist die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens, schlimmstenfalls die Entziehung der Fahrerlaubnis. Wenn eine Ahndung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren oder eine Bestrafung in einem Strafverfahren erfolgt ist, droht noch ein Drogenscreening, die Anordnung einer MPU oder gar die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Ordnungswidrigkeitenrecht und Cannabis

Ordnungswidrig ist das Fahren unter dem Einfluss von Cannabis und anderer berauschender Mittel bereits dann, wenn Cannabis oder ein anderes berauschendes Mittel im Blut des Fahrers nachgewiesen werden kann.

Es reicht also nach dem Wortlaut des Gesetzes der Nachweis irgendeiner Konzentration von Cannabis im Blut, das Erreichen eines bestimmten Grenzwerts (wie beim Alkohol) ist nicht erforderlich.

Ob eine Ordnungswidrigkeit wegen des Fahrens unter der Wirkung von Cannabis verwirklicht ist, hängt nicht davon ab, ob eine Ausfallerscheinung in Gestalt eines Fahrfehlers (z.B. Schlagenlinien) oder gar eine konkrete Gefährdung vorliegt.

Der Bußgeldkatalog sieht schon bei einem erstmaligen Verstoß wegen des Fahrens unter der Wirkung von Cannabis ein Regelbußgeld i.H.v. 250 € und ein Fahrverbot von einem Monat vor. Ferner werden vier Punkte in das Verkehrszentralregister eingetragen. Wer unter der Wirkung von Cannabis am Straßenverkehr teilnimmt und den Regeln der Fahrerlaubnis auf Probe unterliegt, begeht eine schwerwiegende Zuwiderhandlung. Dies bedeutet, dass schon bei einem nur einmaligen Verstoß ein Aufbauseminar angeordnet wird.

Strafrecht und Cannabis

Cannabis ist in (straf-)rechtlicher Hinsicht zunächst ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes [BtMG]. Dies hat zu Folge, dass der Besitz von Cannabis und der Handel zu einer Bestrafung nach dem Betäubungsmittelgesetz führen können. Das bloße Mitrauchen von Cannabis ohne sonstigen Besitz ist hingegen nicht strafbar. Dies betrifft z.B. Fälle, in denen jemand an einem kreisenden Joint zieht und diesen dann weiterreicht.

Im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr können durch das Führen eines Fahrzeugs (auch Fahrrad!) unter dem Einfluss von Cannabis besondere, verkehrsbezogene Straftatbestände verwirklicht werden. Hierdurch kann der Straftatbestand Trunkenheit im Verkehr des § 316 StGB erfüllt sein. Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr kann also nicht nur wegen des Genusses von Alkohol, sondern ebenso wegen des Genusses anderer berauschender Mittel erfolgen. Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr setzt stets voraus, dass der Fahrer auf Grund des Genusses eines berauschenden Mittels nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Dieser Zustand wird als Fahrunsicherheit bezeichnet.

Für Alkoholfahrten gibt es unterschiedliche Promille-Grenzen, die zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen können, während es vergleichbare Werte für Cannabis nicht gibt.

Bei Fahrten unter dem Einfluss von Cannabis muss Fahrunsicherheit im konkreten Einzelfall auf Grund von Anknüpfungstatsachen, z.B. Ausfallerscheinungen, bewiesen werden.

Die Sanktionen reichen von Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe, es drohen Punkte im Verkehrszentralregister, ein Fahrverbot oder sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Im Ermittlungsverfahren kann nur abgeraten werden, vorschnell Angaben z.B. zur Häufigkeit des Konsums zu machen. Im Ermittlungsverfahren gilt oft: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!

Cannabis und die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

Im Fahrerlaubnisrecht kommt dem Begriff der Eignung eine zentrale Bedeutung zu. Die Erteilung und der (weitere) Bestand einer Fahrerlaubnis setzen voraus, dass der Bewerber bzw. Inhaber der Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen geeignet ist.

Der Komplex Cannabis ist im Fahrerlaubnisrecht, genauer in der Fahrerlaubnisverordnung im Einzelnen geregelt.

Relevant für die Erteilung, den Bestand und die (Neu-) Erteilung der Fahrerlaubnis sind z.B. die Häufigkeit des Konsums [regelmäßig, gelegentlich, erstmalig (?) u.s.w.] und die Frage, ob neben Cannabis z.B. der Konsum von Alkohol stattgefunden hat. Zu rechnen ist mit der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung (ein Drogen-Screening in Form einer Urin- oder Haaranalyse) oder einer MPU. Auch wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Straßenverkehr nicht vorhanden ist, drohen behördliche Maßnahmen, wenn z.B. gelegentlicher Konsum vorliegt und Grund zur Annahme besteht, dass eine Trennung von Fahren und Konsum nicht vorgenommen wird.

Im Fahrerlaubnisrecht geht es nicht – wie z.B. im Strafrecht – darum, dass die Tat nachgewiesen wird. Für behördliche Maßnahmen ist auch Raum, wenn der Strafrichter die Tat nicht nachweisen konnte. Auch nach einer Verfahrenseinstellung im Strafverfahren kann die Behörde Grund zur Annahme haben, dass der Betroffene Fahren und Konsum nicht trennt.

Gerne stehe ich Ihnen als Ihr Cannabis Anwalt Berlin zur Seite.

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